Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 18
Bescheinigung über gewährte Familienbeihilfen
Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die von ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern die Bescheinigung erforderlich ist, um in dem anderen Vertragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen.
Diese Bescheinigung soll enthalten:
die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt werden,
den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und
die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12109428
Alte Dokumentnummer
N6199440078J