Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 19
Schulbestätigung
Der Dienstnehmer hat zur Erlangung der österreichischen Familienbeihilfe nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und sich in Schulausbildung befinden, neben der Familienstandsbescheinigung nach Artikel 17 auch eine Bestätigung der Schule vorzulegen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12109429
Alte Dokumentnummer
N6199440079J