Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen in Österreich
vom Träger der Krankenversicherung;
in Kroatien
von der örtlich zuständigen Außenstelle des Republikfonds für Krankenversicherung und Gesundheitswesen Kroatiens.
(2)Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den im Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12109415
Alte Dokumentnummer
N6199440065J