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Art. 6

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 595/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.09.199431.12.1996 BGBl. Nr. 595/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1996,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 595/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 351/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens hat die betreffende Person dem nach Artikel 13 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 13 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind:
    1. Ziffer eins
      Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
    2. Ziffer 2
      orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
    3. Ziffer 3
      Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
    4. Ziffer 4
      Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benutzt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
    5. Ziffer 5
      Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
    6. Ziffer 6
      Hörgeräte;
    7. Ziffer 7
      Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
    8. Ziffer 8
      Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
    9. Ziffer 9
      Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
    10. Ziffer 10
      Blindenführhunde;
    11. Ziffer 11
      ärztliche Behandlung und Kuren in Genesungs- und Erholungsheimen oder Heilanstalten;
    12. Ziffer 12
      Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
    13. Ziffer 13
      alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 7 000 S, in Kroatien den Gegenwert von 2 000 S übersteigen.
    Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 13 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Anmerkung

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Schlagworte

Aufenthaltsort, Kieferplastik, Genesungsheim

Gesetzesnummer

10008912

Dokumentnummer

NOR12109416

Alte Dokumentnummer

N6199440066J