Rechtstracker.at

§ 11 VAIG 1994

Fassungen
10.05.2006 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1110.05.200630.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 1101.09.199409.05.2006 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Einsichtnahme in Unterlagen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen und gemäß Paragraph 6, Absatz 5, beauftragte Personen sind verpflichtet, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über Betriebsanlagen und -räumlichkeiten, Arbeitsstellen, beigestellte Wohnräume oder Unterkünfte, Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel, sonstige mechanische Einrichtungen, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Weiters gilt dies auch für Unterlagen wie Arbeitnehmerverzeichnisse, Arbeitszeitordnungen und -aufzeichnungen, Kollektiv- und Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Lehrverträge, Ausbildungsordnungen, Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke und Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, bestehen unabhängig von der Art der Beschaffenheit dieser Unterlagen, zB Schriftstücke, Zeichnungen, und unabhängig davon, in welcher Weise die Erfassung von Informationen erfolgt, also auch für in EDV-Systemen von Unternehmen oder Betrieben erfaßten Daten und Aufzeichnungen.
  3. Absatz 3,Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind befugt, Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge von Unterlagen gemäß Absatz eins, anzufertigen.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber und Leiter von Dienststellen haben über Verlangen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die in Absatz eins, angeführten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke von diesen Unterlagen oder Auszüge aus diesen Unterlagen zu übermitteln. Für die Abschrift, die Ablichtung, die Erstellung von Auszügen oder Ausdrucken und für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  5. Absatz 5,Die Reeder von Seeschiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen, bei denen Arbeitnehmer verletzt oder getötet wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Soferne Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, nicht im Sinne des Paragraph 363, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, an einen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen sind, haben Arbeitgeber im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion diese Arbeitsunfälle längstens binnen fünf Tagen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck anzuzeigen.

Schlagworte

Betriebsräumlichkeit, Betriebsmittel, Arbeitszeitaufzeichnung,
Kollektivvertrag, Lohnliste, Gehaltsliste

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR40077412