(1)Absatz eins,Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen und gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Personen sind verpflichtet, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über Betriebsanlagen und -räumlichkeiten, Arbeitsstellen, beigestellte Wohnräume oder Unterkünfte, Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel, sonstige mechanische Einrichtungen, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Weiters gilt dies auch für Unterlagen wie Arbeitnehmerverzeichnisse, Arbeitszeitordnungen und -aufzeichnungen, Kollektiv- und Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Lehrverträge, Ausbildungsordnungen, Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke und Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind.Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen und gemäß Paragraph 6, Absatz 5, beauftragte Personen sind verpflichtet, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über Betriebsanlagen und -räumlichkeiten, Arbeitsstellen, beigestellte Wohnräume oder Unterkünfte, Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel, sonstige mechanische Einrichtungen, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Weiters gilt dies auch für Unterlagen wie Arbeitnehmerverzeichnisse, Arbeitszeitordnungen und -aufzeichnungen, Kollektiv- und Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Lehrverträge, Ausbildungsordnungen, Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke und Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind.