Rechtstracker.at

§ 12 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.09.199430.06.2012 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Stellt ein Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Übertretung einer Vorschrift fest, die dem Schutz der Arbeitnehmer dient, so hat es dem Arbeitgeber, dem Leiter der Dienststelle oder dem gemäß Paragraph 23, Absatz eins, gemeldeten verantwortlichen Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, falls nicht zB im Hinblick auf die Schwere möglicher Folgen der Übertretung oder des Ausmaßes des Verschuldens des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen diese Anzeige schon anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde.
  2. Absatz 2,Aufträge gemäß Absatz eins,, die schriftlich erteilt werden, sowie Anzeigen gemäß Absatz eins, sind in Abschrift den im Betrieb bestellten Organen der Arbeitnehmerschaft zu übermitteln. Soweit deren Aufgabenbereich berührt wird, ist eine Ablichtung des Auftrages oder der Anzeige auch dem zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes sowie der betriebsärztlichen Betreuung zur Kenntnis zu bringen. In jenen Fällen, in denen eine Anzeige auf Grund einer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, ist eine Ablichtung der Anzeige auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu übersenden.
  3. Absatz 3,Mit der Anzeige gemäß Absatz eins, kann auch ein bestimmtes Strafausmaß beantragt werden.
  4. Absatz 4,Die Verwaltungsstrafbehörde hat auf Grund der Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige das Strafverfahren einzuleiten.
  5. Absatz 5,Wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat anstelle einer Anzeige gemäß Absatz eins,, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Absatz eins, erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die obersten Organe und die Aufsichtsbehörden haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109445

Alte Dokumentnummer

N6199440163J