Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsstrafverfahren
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen (§ 4 Abs. 2), ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen (Paragraph 4, Absatz 2,), ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.
(2)Absatz 2,Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zur Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides oder der Strafverfügung ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.
(3)Absatz 3,Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruchs gegen Strafverfügungen zu.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR12109447
Alte Dokumentnummer
N6199440165J