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§ 14 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.09.199430.06.2012 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen (Paragraph 4, Absatz 2,), ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.
  2. Absatz 2,Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zur Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides oder der Strafverfügung ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.
  3. Absatz 3,Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruchs gegen Strafverfügungen zu.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109447

Alte Dokumentnummer

N6199440165J