Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsverfahren
§ 15. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.Paragraph 15, (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.
(2)Absatz 2,Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen die Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Aktenübersendung ist binnen einer Woche ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen vier Wochen unter Rückstellung der Verhandlungsakten abzugeben.
(3)Absatz 3,Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.
(4)Absatz 4,Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu. Wird eine Berufung nicht vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eingebracht, so hat die Berufungsbehörde, sofern Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt sind, vor Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen.
(5)Absatz 5,Für die Entsendung von Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs. 3 AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren für die Entsendung der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gemäß § 77 Abs. 5 AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen.Für die Entsendung von Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Absatz eins, gebühren Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, Absatz 5, AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß Paragraph 77, Absatz 3, AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren für die Entsendung der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gemäß Paragraph 77, Absatz 5, AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen.
(6)Absatz 6,Erwachsen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat in Verfahren gemäß Abs. 1 Kosten durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes, ausgenommen mündliche Verhandlungen gemäß Abs. 5, zB für die Besichtigung von Betriebsmitteln oder Betriebsanlagen, so sind diese Kosten durch den Antragsteller zu tragen, sofern die Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates für die Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Bewilligung usw. notwendig ist. Die Verrechnung der Kosten richtet sich nach Abs. 5.Erwachsen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat in Verfahren gemäß Absatz eins, Kosten durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes, ausgenommen mündliche Verhandlungen gemäß Absatz 5,, zB für die Besichtigung von Betriebsmitteln oder Betriebsanlagen, so sind diese Kosten durch den Antragsteller zu tragen, sofern die Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates für die Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Bewilligung usw. notwendig ist. Die Verrechnung der Kosten richtet sich nach Absatz 5,
Dokumentnummer
NOR12109448
Alte Dokumentnummer
N6199440166J