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§ 15 VAIG 1994

Fassungen
10.05.2006 bis 04.06.2008 — BGBl. I Nr. 59/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1505.06.200830.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 1510.05.200604.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 59/2006
§ 1501.09.199409.05.2006 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.05.2006BGBl. I Nr. 59/2006

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsverfahren

Paragraph 15, (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.

  1. Absatz 2,Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen die Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Aktenübersendung ist binnen einer Woche ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen vier Wochen unter Rückstellung der Verhandlungsakten abzugeben.
  2. Absatz 3,Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.
  3. Absatz 4,Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu. Wird eine Berufung nicht vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eingebracht, so hat die Berufungsbehörde, sofern Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt sind, vor Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen.
  4. Absatz 5,Für die Entsendung von Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Absatz eins, gebühren Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 77, Absatz 5

AVG.

  1. Absatz 6,Erwachsen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat in Verfahren gemäß Absatz eins, Kosten durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes, ausgenommen mündliche Verhandlungen gemäß Absatz 5,, zB für die Besichtigung von Betriebsmitteln oder Betriebsanlagen, so sind diese Kosten durch den Antragsteller zu tragen, sofern die Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates für die Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Bewilligung usw. notwendig ist. Die Verrechnung der Kosten richtet sich nach Absatz 5,
  2. Absatz 7,Kommissionsgebühren gemäß Absatz 5 und Absatz 6,, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2008

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR40077413