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§ 17 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 09.05.2006 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1723.04.201030.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 1705.06.200822.04.2010 § → § BGBl. I Nr. 79/2008
§ 1722.06.200604.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 83/2006
§ 1710.05.200621.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 59/2006
§ 1701.09.199409.05.2006 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006danach: BGBl. I Nr. 59/2006

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verfahrenssonderbestimmungen

Paragraph 17, (1) Das Verfahren des Verkehrs-Arbeitsinspektorates hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung als Sektion des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie hinsichtlich der Fernmeldebüros, des Frequenz- und des Zulassungsbüros richtet sich nach den geltenden Dienstvorschriften.

Paragraph 13, Absatz 3 und 4 findet jedoch sinngemäß Anwendung.

  1. Absatz 2,Bei der Erlassung oder Änderung von Dienstvorschriften für Dienststellen oder Betriebe gemäß Absatz eins,, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung zu geben.
  2. Absatz 3,Wenn besondere gesetzliche Regelungen Unternehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahren ermöglichen, zB bei Maßnahmen geringeren Umfangs im Sinne des Paragraph 14, Eisenbahngesetz 1957, so ist vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutz berührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einwand des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, so gilt die Zustimmung als erteilt.
  3. Absatz 4,Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmung für bestimmte Maßnahmen gemäß Absatz 3, generell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, für die eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung erlassen.
  4. Absatz 5,Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

Schlagworte

Frequenzbüro

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109450

Alte Dokumentnummer

N6199440168J