Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2006Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verfahrenssonderbestimmungen
§ 17. (1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben unberührt.Paragraph 17, (1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 15, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2006,) (3)Absatz 3,Wenn besondere gesetzliche Regelungen Unternehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahren ermöglichen, zB bei Maßnahmen geringeren Umfangs im Sinne des § 14 Eisenbahngesetz 1957, so ist vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutz berührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einwand des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, so gilt die Zustimmung als erteilt.Wenn besondere gesetzliche Regelungen Unternehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahren ermöglichen, zB bei Maßnahmen geringeren Umfangs im Sinne des Paragraph 14, Eisenbahngesetz 1957, so ist vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutz berührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einwand des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4)Absatz 4,Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmung für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 3 generell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, für die eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung erlassen.Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmung für bestimmte Maßnahmen gemäß Absatz 3, generell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, für die eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung erlassen.
(5)Absatz 5,Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2008
Dokumentnummer
NOR40078179