Rechtstracker.at

§ 17 VAIG 1994

Fassungen
23.04.2010 bis 30.06.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1723.04.201030.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 1705.06.200822.04.2010 § → § BGBl. I Nr. 79/2008
§ 1722.06.200604.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 83/2006
§ 1710.05.200621.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 59/2006
§ 1701.09.199409.05.2006 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verfahrenssonderbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 15, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.
  3. Absatz 3,Ausländischen Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.
  4. Absatz 4,Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR40117070