Rechtstracker.at

§ 20 VAIG 1994

Fassungen
01.01.2010 bis 31.07.2011 — BGBl. I Nr. 150/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.04.201230.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 2001.08.201131.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 51/2011
§ 2001.01.201031.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 150/2009
§ 2001.09.199431.12.2009 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 150/2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011danach: BGBl. I Nr. 51/2011

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Rechtshilfe

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsbehörden haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen von Betriebsanlagen und Betriebsstätten in ihrem Wirkungsbereich, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und von Änderungen in solchen Betriebsanlagen und Betriebsstätten zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Verwaltungsbehörden (Paragraph 22,) haben ihnen zur Kenntnis gelangte Meldungen über Unfälle in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder an sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei denen Arbeitnehmer getötet oder verletzt wurden, ohne Verzug dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder auf sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei dem Arbeitnehmer getötet oder erheblich verletzt wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden.
  5. Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß den Paragraphen 6, Absatz 4, 8, Absatz eins und 13 Absatz 4, Hilfe zu leisten.
  6. Absatz 6,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgebern oder Unternehmen oder Betrieben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, der die Förderungsmittel vergebenden Stelle über deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.
  7. Absatz 7,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, ihm bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe oder Zubereitungen, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder minder giftige Stoffe oder Zubereitungen handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
  8. Absatz 8,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerbe- oder verkehrsrechtlicher Vorschriften vorliegt.
  9. Absatz 9,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen gesetzlichen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die vom Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:
    1. Litera a
      Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und –adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),
    2. Litera b
      Arbeitnehmer/innen (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, ausgeübte Tätigkeit, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort),
    3. Litera c
      Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie
    4. Litera d
      Daten der beauftragten Person (weisungsberechtigt gegenüber dem/der entsandten Arbeitnehmer/in).

Im RIS seit

19.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR40115096