Rechtstracker.at

§ 23 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.09.199430.06.2012 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.
  2. Absatz 2,Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG wird entgegen Absatz eins, rechtswirksam, wenn der Nachweis der Zustimmung des Bestellten bei der Behörde eingelangt ist.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber oder der Leiter einer Dienststelle hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109456

Alte Dokumentnummer

N6199440174J