Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 607/1988, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. August 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1988,, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. August 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. (2)Absatz 2,Am 1. September 1994 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 1. September 1994 erlassen werden, gelten jedoch im Berufungsverfahren die §§ 14 und 15 dieses Bundesgesetzes.Am 1. September 1994 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 1. September 1994 erlassen werden, gelten jedoch im Berufungsverfahren die Paragraphen 14 und 15 dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat erfolgt.Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat erfolgt.
(4)Absatz 4,Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern nicht um leitende Angestellte gemäß § 23 Abs. 3 handelt.Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Absatz 3, nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern nicht um leitende Angestellte gemäß Paragraph 23, Absatz 3, handelt.
(5)Absatz 5,§ 20 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 20, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40115097