Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vollziehung
§ 27.Paragraph 27,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich § 20 Abs. 2 und 3, soweit es sich um gewerbliche Betriebsanlagen handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 2 und 3, soweit es sich um gewerbliche Betriebsanlagen handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
hinsichtlich § 20 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR12109460
Alte Dokumentnummer
N6199440178J