Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 650/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Mitwirkung der Arbeitnehmer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Organe der Arbeitnehmerschaft im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den Unternehmen und Betrieben auf Grund § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bestehenden Einrichtungen der Personalvertretung.Organe der Arbeitnehmerschaft im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den Unternehmen und Betrieben auf Grund Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bestehenden Einrichtungen der Personalvertretung. (2)Absatz 2,Sofern in den Unternehmen oder Betrieben Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betraut sind (Art. 3 lit. c der Richtlinie 89/391/EWG), sind diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen oder zu informieren.Sofern in den Unternehmen oder Betrieben Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betraut sind (Artikel 3, Litera c, der Richtlinie 89/391/EWG), sind diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen oder zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR12109436
Alte Dokumentnummer
N6199440154J