(7)Absatz 7,Soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, obliegt dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 die Bewilligung von Ausnahmen von geltenden Arbeitszeitvorschriften. Soweit für Arbeits- oder Einsatzzeiten, Ruhezeiten, Arbeitspausen usw. nicht durch Bundesgesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingende Regelungen getroffen sind, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist, Einschränkungen oder Änderungen zu diesbezüglich betrieblich festgelegten Regelungen zu verfügen. Vor Erlassung von Bescheiden, mit welchen Ausnahmen, Änderungen oder Einschränkungen von Arbeitszeitregelungen verfügt werden, ist den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, obliegt dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen des Wirkungskreises gemäß Paragraph eins, die Bewilligung von Ausnahmen von geltenden Arbeitszeitvorschriften. Soweit für Arbeits- oder Einsatzzeiten, Ruhezeiten, Arbeitspausen usw. nicht durch Bundesgesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingende Regelungen getroffen sind, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist, Einschränkungen oder Änderungen zu diesbezüglich betrieblich festgelegten Regelungen zu verfügen. Vor Erlassung von Bescheiden, mit welchen Ausnahmen, Änderungen oder Einschränkungen von Arbeitszeitregelungen verfügt werden, ist den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.