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§ 5 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.199430.06.2012 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verkehrs-Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung der besonderen Aufgaben, die das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene, der Arbeitspsychologie, der Arbeitsphysiologie und der Verhütung von Berufskrankheiten zu erfüllen hat, ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat ein Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt zu bestellen. Der Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt ist Verkehrs-Arbeitsinspektor im Sinn dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung der Tätigkeit des Verkehrs-Arbeitsinspektorates insbesondere auf den Gebieten gemäß Absatz eins, können beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat Hygienetechniker bestellt werden.
  3. Absatz 3,Für die besondere Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche können in Relation zum Anteil der zu betreuenden Jugendlichen an der Gesamtzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer besondere Verkehrs-Arbeitsinspektoren bestellt werden.
  4. Absatz 4,Für die besondere Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Frauen sind in Relation zum Anteil der zu betreuenden Arbeitnehmerinnen an der Gesamtzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer Verkehrs-Arbeitsinspektorinnen zu bestellen. Zumindest ist jedoch eine Verkehrs-Arbeitsinspektorin für Frauenarbeit und Mutterschutz zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109438

Alte Dokumentnummer

N6199440156J