Rechtstracker.at

§ 6 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 09.05.2006 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 610.05.200630.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 601.09.199409.05.2006 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Betreten und Besichtigung von Anlagen, Betriebsstätten und

Arbeitsstellen

Paragraph 6, (1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie Wohlfahrtseinrichtungen, Aufenthaltsräume und vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellte Wohnräume und Unterkünfte jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder behördlicher Verfügungen die Zugänglichkeit zu diesen Bereichen für die Allgemeinheit verboten oder eingeschränkt ist. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat dabei nach Möglichkeit auf übliche Betriebszeiten Bedacht zu nehmen.

  1. Absatz 2,Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens von Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. gemäß Absatz eins und zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere auch von Messungen und Untersuchungen, Privatstraßen, Treppelwege sowie das Gelände von Betrieben, insbesondere auch von Flughäfen, zu befahren. Zum Zweck der Beweissicherung sind die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auch berechtigt, in und von Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. gemäß Absatz eins, Filmaufnahmen oder Fotos anzufertigen.
  2. Absatz 3,Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die in Absatz eins, angeführten Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates jederzeit zugänglich sind. Soweit dies für eine wirksame Überwachung erforderlich ist, sind auf Verlangen der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel in Betrieb zu setzen. Dies gilt nicht, wenn eine für die Inbetriebnahme erforderliche fachkundige Person nicht anwesend oder eine Inbetriebnahme aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 4,Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind bei Verdacht auf Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, sich zu den in Absatz eins, angeführten Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Maßnahmen Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig oder für die Abwendung der Gefahr nicht rasch genug gewährt wird Zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes können die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates unmittelbar die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch nehmen.
  4. Absatz 5,Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende, ausreichend informierte Person den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, erforderliche Auskünfte erteilt und Einsicht in vor Ort vorhandene Unterlagen gewährt oder ermöglicht.

Schlagworte

Betriebsmittel

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109439

Alte Dokumentnummer

N6199440157J