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§ 7 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.199430.06.2012 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorgangsweise bei der Besichtigung von Anlagen, Betriebsstätten und Arbeitsstellen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach ihrem Eintreffen an der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle haben die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates den Arbeitgeber, den Leiter der Dienststelle oder die nach Paragraph 6, Absatz 5, beauftragte Person von ihrer Anwesenheit in Kenntnis zu setzen oder zu verlangen, daß diese Personen über ihre Anwesenheit in Kenntnis gesetzt werden. Auf Verlangen haben sich die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates durch einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
  2. Absatz 2,Eine Mitteilung über die Anwesenheit gemäß Absatz eins, hat zu unterbleiben, wenn dadurch nach Ansicht des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Wirksamkeit der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte.
  3. Absatz 3,Dem Arbeitgeber, dem Leiter der Dienststelle oder der nach Paragraph 6, Absatz 5, beauftragten Person steht es frei, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Besichtigung zu begleiten; über dessen Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben den Besichtigungen die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen oder, sofern Vereinbarungen über eine nachträgliche Information getroffen sind, diese Organe sobald wie möglich über das Ergebnis der Besichtigung zu informieren.
  5. Absatz 5,Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben den Besichtigungen den zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der zuständigen betriebsärztlichen Betreuung oder deren Vertreter in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beizuziehen. Diese Personen sind vom Arbeitgeber, dem Leiter der Dienststelle oder der nach Paragraph 6, Absatz 5, beauftragten Person von der Anwesenheit des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle unverzüglich zu verständigen.
  6. Absatz 6,Durch die Mitteilung über die Anwesenheit gemäß Absatz eins,, durch die Verständigung gemäß Absatz 5, sowie durch die Teilnahme der in Absatz 3, 4 und 5 genannten Personen und Organe darf der Beginn einer Besichtigung nicht unnötig verzögert werden. Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, Besichtigungen auch dann durchzuführen, wenn diese Personen und Organe nicht daran teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109440

Alte Dokumentnummer

N6199440158J