Rechtstracker.at

§ 9 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 30.06.2012 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.199430.06.2012 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Auskünfte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berechtigt, von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger und Vertreiber dieser Stoffe sind verpflichtet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat über dessen Verlangen diese Auskünfte zu erteilen. Handelt es sich um Stoffe, die die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährden, so haben Erzeuger und Vertreiber auf Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berechtigt, von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Meß- und Prüfprotokollen, Prüfbescheinigungen sowie von den der Übereinstimmungserklärung zugrunde liegenden technischen Dokumentationen zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen. Erzeuger und Vertreiber dieser Maschinen, Geräte oder deren Teile oder Zubehör haben dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf dessen Verlangen Ablichtungen dieser Unterlagen zu übermitteln und erforderliche ergänzende oder erklärende Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berechtigt, von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Meß- oder Prüfprotokollen, Prüfberichten, Überwachungsberichten und von Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen. Akkreditierte Stellen sind verpflichtet, diese Ablichtungen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf Verlangen zu übermitteln und erforderliche ergänzende oder erklärende Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen akkreditierte Stellen ablehnende Entscheidungen getroffen haben.
  4. Absatz 4,Für die Einsichtnahme, die Ablichtung und die Übermittlung von Unterlagen sowie für Auskünfte gemäß Absatz eins bis 3 und für die Verständigung gemäß Absatz eins, letzter Satz gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Schlagworte

Meßprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109442

Alte Dokumentnummer

N6199440160J