Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 896/1994Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten der Sachleistungen, die
den in den Niederlanden wohnenden Arbeitnehmern und Selbständigen sowie ihren Familienangehörigen nach Artikel 19 und Artikel 52 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe der Jahresdurchschnittskosten je Person;
den in den Niederlanden wohnenden Rentenantragstellern, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe von 80 vH der Jahresdurchschnittskosten je Person;
den in den Niederlanden wohnenden Familienangehörigen eines Rentners nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe von 80 vH der Jahresdurchschnittskosten je Person.
den in den Niederlanden wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in den Niederlanden wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe von 80 vH der Jahresdurchschnittskosten je Person.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12109630
alte Dokumentnummer
N6199442120J