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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 896/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 896/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1994,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 896/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten der Sachleistungen, die

  1. Litera a
    den in den Niederlanden wohnenden Arbeitnehmern und Selbständigen sowie ihren Familienangehörigen nach Artikel 19 und Artikel 52 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe der Jahresdurchschnittskosten je Person;
  2. Litera b
    den in den Niederlanden wohnenden Rentenantragstellern, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe von 80 vH der Jahresdurchschnittskosten je Person;
  3. Litera c
    den in den Niederlanden wohnenden Familienangehörigen eines Rentners nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe von 80 vH der Jahresdurchschnittskosten je Person.
  4. Litera d
    den in den Niederlanden wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in den Niederlanden wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe von 80 vH der Jahresdurchschnittskosten je Person.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008916

Dokumentnummer

NOR12109630

alte Dokumentnummer

N6199442120J