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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 896/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 896/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1994,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 896/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige niederländische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 3 keine Kostenerstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008916

Dokumentnummer

NOR12109633

Alte Dokumentnummer

N6199442123J