Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 896/1994Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Abweichend von Artikel 95 Absätze 2 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten für Sachleistungen, die nach Artikel 28 der Verordnung den in den Niederlanden wohnenden Rentenberechtigten und ihren Familienangehörigen gewährt werden, in Höhe von 80 vH der Jahresdurchschnittskosten je Person.
(2)Absatz 2,Für die in Absatz 1 genannten Personen unter 65 Jahren und von 65 Jahren und älter wird jeweils ein getrennter Pauschbetrag ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12109635
alte Dokumentnummer
N6199442125J