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Art. 1

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 897/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 897/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1994,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 897/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Verordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      „Durchführungsverordnung“
      die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008917

Dokumentnummer

NOR12109639

alte Dokumentnummer

N6199442130J