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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 897/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 897/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1994,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 897/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige schwedische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätzen sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008917

Dokumentnummer

NOR12109642

alte Dokumentnummer

N6199442133J