Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 897/1994Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige schwedische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:
Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätzen sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12109642
alte Dokumentnummer
N6199442133J