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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 898/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 898/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1994,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 898/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die gewährt werden:
    1. Litera a
      nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung,
    2. Litera b
      nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige, die im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen,
    3. Litera c
      nach Artikel 25 der Verordnung an Personen, die im Gebiet des betreffenden Staates wohnen,
    4. Litera d
      nach Artikel 26 der Verordnung,
    5. Litera e
      nach Artikel 29 der Verordnung und
    6. Litera f
      nach Artikel 52 der Verordnung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Artikel 94 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung an Familienangehörige gewährt werden, die nicht im Gebiet desselben Staates wie der Arbeitnehmer oder Selbständige wohnen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Artikel 95 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen verzichtet, die nach Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 28a der Verordnung gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008918

Dokumentnummer

NOR12109647

alte Dokumentnummer

N6199442139J