Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 898/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Beachte
Die Aufhebung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam (vgl. Die Aufhebung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam vergleiche
Art. 2, BGBl. III Nr. 132/2006).Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,).
Text
Artikel 3
Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige finnische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, die Kosten der durch einen österreichischen Träger gewährten Heilmittel durch den innerstaatlich in Österreich für die Leistungsaushilfe der Krankenversicherungsträger untereinander geltenden Pauschbetrag für Pensionisten und deren Familienangehörige beziehungsweise für sonstige Versicherte und deren Familienangehörige.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12109648
Alte Dokumentnummer
N6199442140J