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Art. 4

Fassungen
01.01.1994 bis 06.06.2006 — BGBl. Nr. 898/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.199406.06.2006 BGBl. Nr. 898/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 898/1994

Außerkrafttretensdatum

06.06.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Beachte

Die Aufhebung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam vergleiche

Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,).

Text

Artikel 4

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige finnische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008918

Dokumentnummer

NOR12109649

Alte Dokumentnummer

N6199442141J