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Art. 5

Fassungen
01.01.1994 bis 06.06.2006 — BGBl. Nr. 898/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.01.199406.06.2006 BGBl. Nr. 898/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 898/1994

Außerkrafttretensdatum

06.06.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Beachte

Die Aufhebung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam vergleiche

Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,).

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung sind die Kosten der medizinischen Behandlung durch den finnischen öffentlichen Gesundheitsdienst, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22 Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den Träger des Aufenthaltsortes in Finnland gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag zu erstatten, der wie folgt zu errechnen ist:
    1. Litera a
      Die durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes für einen Aufenthaltstag sind
    2. Litera i
      mit der Anzahl der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind, und
      1. Sub-Litera, i, i
        mit der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind,
      zu vervielfachen.
    3. Litera b
      Die durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes für einen Aufenthaltstag sind fünf vom Hundert der durchschnittlichen täglichen Kosten pro Person der von Finnland aus dem finnischen öffentlichen Gesundheitsdienst gewährten Leistungen, welche auf Grund der Daten zu berechnen sind, die von Finnland für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung vorgelegt wurden.
    4. Litera c
      Die durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Anzahl der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland gekommen sind, und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer dieser Personen in Finnland ist aus den öffentlichen finnischen Statistiken zu errechnen.
  2. Absatz 2,Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2016

Gesetzesnummer

10008918

Dokumentnummer

NOR12109650

Alte Dokumentnummer

N6199442142J