Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 898/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Beachte
Die Aufhebung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam (vgl. Die Aufhebung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2006 wirksam vergleiche
Art. 2, BGBl. III Nr. 132/2006).Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2006,).
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung sind die Kosten der medizinischen Behandlung durch den finnischen öffentlichen Gesundheitsdienst, die nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 22 Absatz 3 hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 31 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durch den Träger des Aufenthaltsortes in Finnland gewährt werden, durch einen jährlichen Pauschbetrag zu erstatten, der wie folgt zu errechnen ist:
Die durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes für einen Aufenthaltstag sind
mit der Anzahl der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind, und
mit der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland in dem in Betracht kommenden Jahr gekommen sind,
zu vervielfachen.
Die durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes für einen Aufenthaltstag sind fünf vom Hundert der durchschnittlichen täglichen Kosten pro Person der von Finnland aus dem finnischen öffentlichen Gesundheitsdienst gewährten Leistungen, welche auf Grund der Daten zu berechnen sind, die von Finnland für die Anwendung der Artikel 94 und 95 der Durchführungsverordnung vorgelegt wurden.
Die durchschnittlichen Kosten des finnischen öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Anzahl der Personen, die in Österreich wohnen und nach Finnland gekommen sind, und die durchschnittliche Aufenthaltsdauer dieser Personen in Finnland ist aus den öffentlichen finnischen Statistiken zu errechnen.
(2)Absatz 2,Die Kostenerstattung nach Absatz 1 erfolgt durch die österreichische Verbindungsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2016
Dokumentnummer
NOR12109650
Alte Dokumentnummer
N6199442142J