Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 960/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 960 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches sämtliche zum Ablauf des 31. Dezember 1994 bei den Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anhängigen Geschäftsfälle zu übernehmen, noch nicht rechtskräftige Verfahren fortzuführen und die Parteistellung in Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten und vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts wahrzunehmen.
Schlagworte
Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR12109701
Alte Dokumentnummer
N6199442483J