Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.08.1995 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 543/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.08.199531.12.2018 BGBl. Nr. 543/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung von Aufgaben des Bundes gemäß Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 994 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.08.1995BGBl. Nr. 543/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 4,

In Verwaltungsstrafverfahren (Paragraph 28 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach Paragraph eins, sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach Paragraph eins, sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach dem ersten oder zweiten Satz zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ des nach Paragraph eins, sachlich zuständigen Arbeitsinspektorates, in dessen Aufsichtsbezirk der Verhandlungsort gelegen ist, vertreten lassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 543/1995

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008928

Dokumentnummer

NOR12110824

Alte Dokumentnummer

N6199550204J