Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben des Bundes gemäß Arbeitsmarktservicegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 994/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 994 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz; 62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 5.Paragraph 5,
In Verwaltungsverfahren (§ 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verwaltungsverfahren auf mehrere Betriebsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes nach § 1 sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet. In Verwaltungsverfahren (Paragraph 30, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) ist jenes nach Paragraph eins, sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes nach Paragraph eins, sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die auswärtige Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verwaltungsverfahren auf mehrere Betriebsstätten oder auswärtige Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes nach Paragraph eins, sachlich zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 543/1995
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Dokumentnummer
NOR12110825
Alte Dokumentnummer
N6199550205J