Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Berufungskommission und der Berufungssenate
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 999/1994Bundesgesetzblatt Nr. 999 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,).
Text
Berufungskommission
Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Berufungskommission weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Berufungssenat zu.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Berufungskommission hat – unter voller Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder – in geeigneter Weise auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12109708
Alte Dokumentnummer
N6199442614J