Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Berufungskommission und der Berufungssenate
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 999/1994Bundesgesetzblatt Nr. 999 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,).
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Senatsvorsitzende hat die Mitglieder des Berufungssenates nach Einlangen des Berichtes des Berichterstatters unverzüglich unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich einzuladen.
(2)Absatz 2,Als rechtzeitig einberufen gilt die Sitzung eines Berufungssenates, wenn die Mitglieder die Einberufung hiezu mit dem Bericht des Berichterstatters spätestens eine Woche vor der Sitzung erhalten.
(3)Absatz 3,Eine ohne Einhaltung der im Abs. 2 genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung eines Berufungssenates gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Einberufung tatsächlich Folge leisten.Eine ohne Einhaltung der im Absatz 2, genannten Frist schriftlich, telegraphisch, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung eines Berufungssenates gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Einberufung tatsächlich Folge leisten.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12109710
Alte Dokumentnummer
N6199442616J