Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Berufungskommission und der Berufungssenate
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 999/1994Bundesgesetzblatt Nr. 999 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,).
Text
Beratung und Abstimmung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Jede Sitzung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters.
(3)Absatz 3,Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet die Senatsmitglieder bei der weiteren Beratung und Abstimmung.
(4)Absatz 4,Über den Spruch und die Begründung kann getrennt abgestimmt werden.
(5)Absatz 5,Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlußfassung im Berufungssenat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt worden ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12109711
Alte Dokumentnummer
N6199442617J