Rechtstracker.at

§ 4 (GO-BerK)

Fassungen
22.12.1994 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 999/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 422.12.199431.12.2013 BGBl. Nr. 999/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Berufungskommission und der Berufungssenate

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 999 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.12.1994BGBl. Nr. 999/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

(GO-BerK)

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,).

Text

Beratung und Abstimmung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2,Jede Sitzung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters.
  3. Absatz 3,Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet die Senatsmitglieder bei der weiteren Beratung und Abstimmung.
  4. Absatz 4,Über den Spruch und die Begründung kann getrennt abgestimmt werden.
  5. Absatz 5,Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlußfassung im Berufungssenat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt worden ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10008929

Dokumentnummer

NOR12109711

Alte Dokumentnummer

N6199442617J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/999/P4/NOR12109711