Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Berufungskommission und der Berufungssenate
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 999/1994Bundesgesetzblatt Nr. 999 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,).
Text
Niederschrift
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Erstellung der Verhandlungsschrift, der Niederschrift und des Beratungsprotokolls obliegt einem Schriftführer.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat, soweit auf diese nicht § 44 AVG anzuwenden ist, zu enthalten:Die Niederschrift hat, soweit auf diese nicht Paragraph 44, AVG anzuwenden ist, zu enthalten:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
die gefaßten Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen.
(3)Absatz 3,Jede Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12109712
Alte Dokumentnummer
N6199442618J