Rechtstracker.at

§ 6 (GO-BerK)

Fassungen
22.12.1994 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 999/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 622.12.199431.12.2013 BGBl. Nr. 999/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Berufungskommission und der Berufungssenate

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 999 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.12.1994BGBl. Nr. 999/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

(GO-BerK)

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,).

Text

Bescheide und sonstige Erledigungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Urschrift des Bescheides ist vom Senatsvorsitzenden mit dem Tag zu unterfertigen, an dem er beschlossen wurde. Im Bescheid sind die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers und der Parteien, ferner auch Name und Anschrift der bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers und allfälliger mitbeteiligter Parteien anzuführen.
  2. Absatz 2,Die Ausarbeitung des Bescheides obliegt dem Berichterstatter. Wurde dessen Erledigungsentwurf nicht zum Beschluß erhoben, kann der Senatsvorsitzende die Ausarbeitung des Bescheides an sich ziehen oder dem dritten Senatsmitglied übertragen.
  3. Absatz 3,Alle Erledigungen sind als solche der Berufungskommission auszufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10008929

Dokumentnummer

NOR12109713

Alte Dokumentnummer

N6199442619J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/999/P6/NOR12109713