Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Berufungskommission und der Berufungssenate
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 999/1994Bundesgesetzblatt Nr. 999 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,).
Text
Bescheide und sonstige Erledigungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Urschrift des Bescheides ist vom Senatsvorsitzenden mit dem Tag zu unterfertigen, an dem er beschlossen wurde. Im Bescheid sind die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers und der Parteien, ferner auch Name und Anschrift der bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers und allfälliger mitbeteiligter Parteien anzuführen.
(2)Absatz 2,Die Ausarbeitung des Bescheides obliegt dem Berichterstatter. Wurde dessen Erledigungsentwurf nicht zum Beschluß erhoben, kann der Senatsvorsitzende die Ausarbeitung des Bescheides an sich ziehen oder dem dritten Senatsmitglied übertragen.
(3)Absatz 3,Alle Erledigungen sind als solche der Berufungskommission auszufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12109713
Alte Dokumentnummer
N6199442619J