Rechtstracker.at

Anl. 1/2

Fassungen
01.09.1994 bis 31.08.2006 — BGBl. Nr. 906/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/201.09.199431.08.2006 BGBl. Nr. 906/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan des Kollegs für Elementarpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 906 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 906/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 3,)

Text

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Das Kolleg für Kindergartenpädagogik hat gemäß den Paragraphen 94, Absatz eins und 95 Absatz 3 a, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolvent/inn/en von höheren Schulen jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind.

Als Experten des Erziehens für den gesamten vorschulischen (frühkindlichen) Bereich und als Mitglied einer demokratisch strukturierten Gesellschaft sollen die Kindergartenpädagogen eine Dienstleistung erbringen können, die durch Vorbild, erzieherische Entscheidungsreife und kindergartendidaktische Fähigkeiten gekennzeichnet ist. Dazu bedarf es auch der weiteren Förderung der Persönlichkeitsentwicklung in der Ausbildungszeit.

In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der Erlebnisfähigkeit und des Problembewußtseins, des selbständigen Denkens, der allseitigen sprachlichen Bildung, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit und damit der intellektuellen, sittlichen und sozialen Mündigkeit leisten. Dadurch werden die Schülerinnen und Schüler zur kompetenten Berufsausübung geführt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10008942

Dokumentnummer

NOR12109786

Alte Dokumentnummer

N6199443237J