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Anlage A7B
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LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN HÖHEREN SPEZIALLEHRGANGES FÜR
WIRTSCHAFTSSPRACHE FÜR BERUFSTÄTIGE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Lehrver-
A. Pflichtgegenstände *1) Wochenstunden pflich-
Summe tungs-
Semester gruppe
1. 2.
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1. Religion ......................... 1 1 2 (III)
2. Wirtschaftssprache *2) ........... 6 6 12 I
3. Recht unter besonderer
Berücksichtigung des
internationalen Rechts ........... 1 1 2 III
4. Einführung in die
Wirtschaftswissenschaften ........ 1 1 2 II
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Gesamtwochenstundenzahl ... 9 9 18
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Lehrver-
B. Freigegenstand Wochenstunden pflich-
Summe tungs-
Semester gruppe
1. 2.
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Allgemeines Sprachtraining
(Sprachstruktur und Kommunikation) .. 2 2 4 II
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZErömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
1. Allgemeines Bildungsziel
Der zweisemestrige höhere Speziallehrgang Wirtschaftssprache für Berufstätige dient der Vertiefung einer fremdsprachlichen Bildung für die Wirtschaft und soll unter Einbeziehung der betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen gemäß § 75 des Schulorganisationsgesetzes eine Spezialausbildung in einer lebenden Fremdsprache für den Bereich der außenhandelsorientierten Wirtschaft und des Fremdenverkehrs vermitteln.Der zweisemestrige höhere Speziallehrgang Wirtschaftssprache für Berufstätige dient der Vertiefung einer fremdsprachlichen Bildung für die Wirtschaft und soll unter Einbeziehung der betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen gemäß Paragraph 75, des Schulorganisationsgesetzes eine Spezialausbildung in einer lebenden Fremdsprache für den Bereich der außenhandelsorientierten Wirtschaft und des Fremdenverkehrs vermitteln.
Durch die Einbeziehung des zum Bereich der jeweiligen Fachsprache gehörenden betriebswirtschaflichen, volkswirtschaftlichen und rechtlichen Basiswissens soll der Schüler einen Gesamtüberblick erhalten, der es ihm ermöglicht, wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und seine Kenntnisse in der betrieblichen Praxis sicher einzusetzen.
Die Verbesserung der kommunikativen Kompetenz soll beitragen, die Orientierung im internationalen Wirtschaftsleben zu erleichtern und die Aufgeschlossenheit gegenüber der Bedeutung der internationalen wirtschaftlichen Kooperation zu fördern.
2. Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff soll möglichst anhand von konkreten Situationen erarbeitet werden. Der praxisgerechten Abwicklung von Geschäftsfällen (von der ersten Kontaktaufnahme bis zur endgültigen Abwicklung des Geschäftes) ist ein hoher Stellenwert einzuräumen.
Durch intensive Übungen soll dem Schüler Sicherheit bei der Bearbeitung von Geschäftsfällen vermittelt werden. Durch interaktive Arbeitsprozesse soll er zur Kooperation und Koordination befähigt werden, um nach Absolvierung des Lehrganges als vollwertiger Mitarbeiter in einen Betrieb eingegliedert werden zu können.
Ganz allgemein ist der praktischen, aktiven Unterrichtsarbeit der Vorrang gegenüber der theoretischen, rezeptiven Unterrichtsarbeit zu geben. Insbesondere ist den rhetorischen Aspekten, dem sicheren Auftreten und der Bedeutung des richtigen Verhaltens sowie der Körpersprache entsprechendes Augenmerk zu schenken.
Dem Hörverstehen und der Sprechfähigkeit ist der Vorrang gegenüber schriftlichen Kommunikationsformen einzuräumen; im Schriftverkehr sind die Formen der Telekommunikation stärker zu betonen als die herkömmlichen Briefformen.
Als Unterrichtssprache soll die Zielsprache verwendet und mit „native speakers“ so oft wie möglich gepflegt werden.
Es ist darauf zu achten, daß sich der allgemeine und der wirtschaftliche Wortschatz entsprechend der Praxis zu einem sinnvollen Ganzen verbinden.
Bei Bedarf können mehrere Unterrichtseinheiten geblockt werden. Lehrausgänge können die praktische Unterrichtsarbeit unterstützen.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGENrömisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände sowie ein geändertes Stundenausmaß in dem im Lehrplan vorgesehenen Freigegenstand festgelegt werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Freigegenstand Allgemeines Sprachtraining (Sprachstruktur und Kommunikation) ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHTrömisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. WIRTSCHAFTSSPRACHE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll zur aktiven und passiven Beherrschung der Wirtschaftssprache geführt werden.
Lehrstoff:
Semester:
Kommunikationsthemen:
Darstellung betriebswirtschaftlicher- und volkswirtschaftlicher Sachverhalte unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Gegebenheiten.
Beruflich relevante Kommunikationsthemen:
Kommunikation im Zusammenhang mit der Betreuung von ausländischen Gästen, Produkt- und Firmenpräsentationen, Standardsituationen der kaufmännischen Praxis, Telekommunikation.
Semester:
Beruflich relevante Kommunikationsthemen:
Inhaltsadäquate Übertragung fremdsprachiger Texte oder audiovisueller Inhalte.
Erstellung von Kurzberichten und Protokollen; Interpretation und Präsentation von graphischem und statistischem Datenmaterial.
Exemplarische Anwendung der elektronischen Text- und Datenverarbeitung im Rahmen von berufsspezifischen Fallbeispielen.
Internationales Marketing.
RECHT UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DES INTERNATIONALEN RECHTS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
Kenntnisse in den Grundzügen des österreichischen Vertragsrechts und des internationalen Privatrechts erhalten,
über bedeutende Rechtsgrundlagen und Verfahrensbestimmungen im Außenhandel Bescheid wissen,
einen Überblick über wesentliche Bereiche der ausländischen Rechtsordnung, soweit sie für das Verständnis der im Rahmen der Wirtschaftssprache behandelten Gebiete nötig sind, bekommen,
wichtige Unterschiede und Parallelen zwischen dem für die jeweilige Fremdsprache relevanten ausländischen Recht und dem österreichischen Recht kennen sowie
Grundzüge des Europarechts beherrschen.
Lehrstoff:
Österreichisches Recht (Überblick).
Vertragsrecht:
Vertragsabschluß, Schuldverhältnis, Schuldinhalt, vertragswidrige
Erfüllung, Zession, Anweisung, Kaufvertrag.
Internationales Privatrecht:
Allgemeine Bestimmungen, Schuldrecht.
Rechtsbestimmungen und Verfahrensbestimmungen im Außenhandel:
Außenhandelsgesetz, Zollgesetz, GATT-Ausdehnungsgesetz, Ausfuhrförderungsgesetz, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT), EFTA-Übereinkommen, Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften zu speziellen Außenhandels- und Zollfragen.
Überblick über die Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Ausländisches Recht (Überblick).
Vertragsrecht:
Kaufvertrag, Vertragsabschluß, vertragswidrige Erfüllung.
Handelsrecht:
Kaufmann und kaufmännische Hilfspersonen, Firma, Handelsgeschäfte.
Gesellschaftsrecht:
Rechtsformen der Personen- und Kapitalgesellschaften, Gründung und Organisation der Gesellschaften.
Wertpapierrecht:
Grundbegriffe des Wertpapierrechts, des Wechsel- und Scheckrechts.
Europarecht:
Organe, Rechtsetzung und Rechtsprechung der Europäischen Union; die Europäischen Gemeinschaften und ihre Außenbeziehungen, bedeutende materiell-rechtliche Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften.
EINFÜHRUNG IN DIE WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
Kenntnisse in wesentlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und der Volkswirtschaft, soweit sie für das Verständnis der im Rahmen der Wirtschaftssprache behandelten Gebiete nötig sind, erlangen sowie
wesentliche Bestimmungen der Abwicklung von Außenhandelsgeschäften beherrschen.
Lehrstoff:
Kaufvertrag:
Inhalt, regelmäßiger und unregelmäßiger Ablauf, Zahlungsformen im Außenhandel.
Transport- und Versicherungswesen unter besonderer Berücksichtigung
des Auslandsgeschäfts.
Markt, Marktorganisationen.
Handelsvermittler.
Absatz, absatzpolitisches Instrumentarium unter besonderer Bedachtnahme auf den Außenhandel.
Grundzüge des Gesellschaftsrechts.
Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen.
Kaufkraft und Währungspolitik, Zahlungsbilanz, Sozialprodukt.
B. FREIGEGENSTAND
ALLGEMEINES SPRACHTRAINING (SPRACHSTRUKTUR UND KOMMUNIKATION)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die allgemeinen Sprachstrukturen und den
allgemeinen Wortschatz sicher anwenden können.
Lehrstoff:
Semester:
Der Mensch und seine Umwelt:
Körper, Kleidung, Ernährung, Familie, Haus, Einkauf, Freizeit,
Beruf, Zeit, Wetter, Geld.
Das Leben in der Gemeinschaft:
Gemeinde, Geschäfte, Büro, Verkehrsmittel, Post, Rundfunk,
Fernsehen, Kino, Theater, Sport, Reisen.
Frage und Antwort, Zwiegespräch, Darstellung von Sachverhalten,
Zusammenfassung, Beschreibung, Bericht.
Sprachstruktur:
Aussprache, Intonation; Schreibweise; die Formen- und Satzlehre, soweit sie für die Alltagssprache erforderlich sind.
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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).
*2) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.