Rechtstracker.at

Anl. 2/05

Fassungen
01.09.1994 bis 03.10.2000 — BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/0501.09.199403.10.2000 BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 2/05.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 05

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

                                                          Anlage B5

                                                        -------------

LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

                          FÜR TECHNIKER

                         I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                      Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                     Semesterwochen-  Lehrverpflich-

A. Pflichtgegenstände                    stunden       tungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ........................        1            (III)

2. Betriebswirtschaft ..............        6              I

3. Betriebswirtschaftliche

    Übungen *1) .....................        4              I

4. Rechnungswesen *1) ..............        6              I

5. Recht ...........................        2             III

6. Volkswirtschaft .................        2             III

---------------------------------------------------------------------

          Gesamtwochenstundenzahl ...       21

---------------------------------------------------------------------

                                     Semesterwochen-  Lehrverpflich-

B. Freigegenstände *2)                   stunden       tungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

1. Englisch einschließlich

    Wirtschaftssprache ..............        4              I

2. Einführung in die

    Textverarbeitung *1) ............        4             IVb

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Dieser einsemestrige Speziallehrgang dient gemäß Paragraph 61, des Schulorganisationsgesetzes für Personen, die eine gewerbliche, technische oder kunstgewerbliche Fachschule oder eine höhere technische oder höhere gewerbliche (einschließlich kunstgewerbliche) Lehranstalt oder eine der dazugehörenden Sonderformen (zB Werkmeisterschule) erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer ergänzenden bzw. vertiefenden wirtschaftlichen Ausbildung.

Neben der Vermittlung von grundlegenden kaufmännischen Kenntnissen soll durch die Einbeziehung von rechtlichem und volkswirtschaftlichem Grundwissen der Absolvent einen Überblick erhalten, der es ihm ermöglicht, wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und in der betrieblichen Praxis sinnvoll zu handeln.

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze

Alle Unterrichtsgegenstände dieses Speziallehrganges sind in ihrer Bildungswirkung so auszurichten, daß sie ergänzende bzw. vertiefende Fachinhalte besonders in den kaufmännischen Bereichen berücksichtigen.

Um das Bildungsziel erreichen zu können, sind die Lehrstoffinhalte in verschiedenen Unterrichtsformen und fächerübergreifend zu vermitteln. Vortrag, Einzelstudium, Gruppen- und Teamarbeit, Fallstudien und Planspiele sowie Projektarbeit sind einzusetzen. Zur Vorbereitung auf das Berufsleben ist vor allem die Teamarbeit, die in der Praxis immer wieder zu Problemaufbereitung und -bewältigung angewendet wird, in den Unterricht einzubauen. Die Teamarbeit ist darüber hinaus ein geeignetes Mittel zur Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation.

Eine Orientierung über die Eingangsvoraussetzungen zu Beginn der Unterrichtsarbeit soll für den Lehrer Ausgangspunkt für die Erarbeitung des Lehrstoffes sein.

Insgesamt ist bei der Vermittlung des Lehrstoffes von den Erfahrungen und von der Vorbildung der Schüler auszugehen und der gesamte Unterricht erwachsenengerecht zu gestalten.

Bei der gesamten Unterrichtsarbeit ist zu berücksichtigen, daß die Denk- und Arbeitsweisen der Schüler technisch geprägt sind. Die in diesem Lehrgang vermittelten wirtschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen sollen eine Symbiose des technischen und wirtschaftlichen Wissens herbeiführen.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen festgelegt werden.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. Litera a
    Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
  2. Litera b
    Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Freigegenständen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
  3. Litera c
    Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    den Aufbau eines Betriebes, die Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche sowie die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt unter Berücksichtigung des gesetzlichen, ökologischen und sozialen Umfeldes kennen,
  • Strichaufzählung
    Einsicht in die Stellung des Betriebes im Spannungsfeld des Marktes und der Interessensgruppen gewinnen,
  • Strichaufzählung
    die Fähigkeit erwerben, selbständig betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und Entscheidungen zu treffen,
  • Strichaufzählung
    Konzepte und Techniken der Unternehmensführung kennenlernen,
  • Strichaufzählung
    Fähigkeit zur verbalen, rechnerischen und graphischen Lösung betriebswirtschaftlicher Probleme erwerben,
  • Strichaufzählung
    Fähigkeit zum wirtschaftlichen Denken und verantwortungsbewußten Handeln zeigen,
  • Strichaufzählung
    zur Teamarbeit befähigt werden,
  • Strichaufzählung
    Verständnis für die Notwendigkeit der Kommunikation zeigen,
  • Strichaufzählung
    Bereitschaft zur Kooperation in betriebswirtschaftlichen wie auch in anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zeigen und
  • Strichaufzählung
    die gesellschaftliche und ökologische Verantwortung aller unternehmerischer Entscheidungsträger erkennen.
Lehrstoff:
Grundlagen der Wirtschaft und des Wirtschaftens.
Betrieb und Unternehmung:
Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Unternehmung (Kaufmann, Firma, Firmenbuch); Rechtsformen des Unternehmens; Mitarbeiter im Unternehmen; Vollmachten im Unternehmen.
Grundlagen der Kommunikation.
Betriebliche Funktionen:
Beschaffung, Leistungserstellung, Lagerung und Absatz.
Kaufvertrag im Rahmen von Beschaffung und Absatz einschließlich des Schriftverkehrs.
Rechtliche Grundlagen, Inhalt, Anbahnung und Abschluß des Kaufvertrages.
Ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages (Lieferung, Annahme, Zahlung).
Gestaltung von Werklieferungs- und Werkleistungsverträgen.
Einschlägige Gesetze, ÖNORM und andere Vorschriften für Ausschreibungen.
Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages (Lieferung mangelhafter Ware, Lieferverzug, Annahmeverzug, Zahlungsverzug).
In- und ausländische Zahlungsbedingungen, internationale Usancen und Garantien.
Leistungserstellung in der Produktion:
Fertigungsvorbereitung, Fertigungsplanung, Bedarfsplanung, optimale Gestaltung von Beschaffung und Lagerhaltung, Fertigungssteuerung, Arbeitsvorbereitung (unter Zugrundelegung elektronisch gesteuerter Bearbeitungsplätze), Terminpositionierung.
Unternehmensführung:
Managementfunktionen (Zielsetzung, Planung, Entscheidung, Realisation und Organisation, Kontrolle) und Managementtechniken.
Personalwesen:
Arbeitsverträge, Aufnahme, Kündigung, Entlassung. Rationalisierungsmaßnahmen.
Controlling als Instrument der Unternehmensführung.
Finanzierung und Investition (einschließlich Investitionsrechnung).
Transportwirtschaft und Transportversicherungen:
Transportlogistik unter Berücksichtigung verschiedener
Transportsysteme.
Marketing:
Ziel, Instrumente (Marktforschung, Werbung, Verkaufsförderung, Preispolitik, Produktpolitik, Public Relations).
Verkaufsgespräch und Verhandlungstechniken.
Präsentationstechniken.
Rhetorik.

  1. Ziffer 3
    BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Fähigkeit erwerben, übertragene praxiskonforme Aufgaben unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbständig und im Team auszuführen.

Lehrstoff:

Fachübergreifende und praxiskonforme Aufgabenstellungen.

Praktische Übungen in Büroorganisation, Postbearbeitung, Erstellung von Kalkulationen, Kontierung von Belegen, Terminorganisation, innerbetriebliche Kommunikation, Personalkostenerfassung, Zeiterfassung und Ermittlung von Vorgabezeiten.

Umfangreiche, zusammenhängende Geschäftsfälle aus der Wirtschaftspraxis.

Übungsfirma:

Arbeit im Betriebswirtschaftlichen Zentrum in den

branchenspezifischen Bereichen, wie zB

  • Strichaufzählung
    Administration,
  • Strichaufzählung
    Rechnungswesen,
  • Strichaufzählung
    Beschaffung,
  • Strichaufzählung
    Leistungserstellung,
  • Strichaufzählung
    Absatz
unter Einsatz der in der Praxis eingesetzten Büro-, Informations- und Kommunikationstechnologien.

4. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse und Fertigkeiten zur praktischen Durchführung von Arbeiten aus den für den Absolventen wesentlichen Teilbereichen des Rechnungswesens erwerben,
  • Strichaufzählung
    Verbuchung laufender Geschäftsfälle einschließlich der steuerrechtlichen Probleme beherrschen,
  • Strichaufzählung
    Methoden der Personalverrechnung kennen,
  • Strichaufzählung
    Kostenrechnungssysteme in ihren Grundzügen verstehen und zu deren Anwendung bei der Erstellung von Kalkulationen fähig sein,
  • Strichaufzählung
    einfache Betriebsstatistiken erstellen,
  • Strichaufzählung
    die wichtigsten Kennzahlen errechnen und deren Bedeutung verstehen sowie
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse im Controlling erwerben.
Lehrstoff:
Grundlagen des Rechnungswesen:
Begriff, Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesen, rechtliche
Grundlagen, Buchführungssysteme.
Finanzbuchführung:
System der doppelten Buchführung; Kontenrahmen (EKR) und Kontenplan; Buchung laufender Geschäftsfälle im Hauptbuch einschließlich Eröffnung und Abschluß; Bücher der Doppik.
Bilanzierungsgrundsätze.
Bilanzierung:
Grundstruktur einer Bilanz; Bewertungsvorschriften; Grundstruktur
der Gewinn- und Verlustrechnung.
Grundzüge der Unternehmensbesteuerung:
Besteuerung des Einkommens (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer), Umsatzsteuer.
Abgabenverfahrensrecht.
Ergänzungsrechnungen zum Jahresabschluß:
Kapitalflußrechnung; Kennzahlen.
Fakturierung einschließlich Belegerstellung und Verbuchung.
Kosten- und Leistungsrechnung:
Grundlagen der Kostenrechnung; Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung; innerbetriebliche Leistungsverrechnung.
Produkterfolgsrechnung:
Aufwands- und Ertragsabgrenzungen, Betriebsergebnisermittlung. Überleitung vom Bilanzergebnis zum Betriebsergebnis.
Systeme der Kostenrechnung.
Personalverrechnung:
Lohn- und Gehaltsverrechnung; Abrechnung von laufenden und
sonstigen Bezügen unter besonderer Berücksichtigung eines Erzeugungsbetriebes.
Technische Nachkalkulation:
Arbeitsnachkalkulation; Stundennachkalkulation;
Materialiennachkalkulation; Betriebsmittel-Nachkalkulation.
Arbeitsstudien.
Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen.
Betriebsstatistik:
Ausgewählte Kennzahlen der Betriebswirtschaft; Trendberechnungen;
Betriebsvergleich; Berichtwesen.
Zwei Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.

5. RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Kenntnisse des Privatrechts, des Sozial- und Arbeitsrechts, des Wirtschaftsrechts sowie der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit erwerben, um in einfachen Rechtsangelegenheiten selbst tätig werden zu können bzw. über die Wege der Rechtsdurchsetzung Bescheid zu wissen und
  • Strichaufzählung
    beurteilen können, wann professionelle Rechtshilfe erforderlich ist.
Lehrstoff:
Grundbegriffe der Rechtslehre:
Rechtsordnung; Arten des Rechtes, Grund- und Freiheitsrechte,
Rechtsauslegung; Rechtssubjekt; Zugang zum Recht.
Privatrecht:
Überblick über die für die Berufspraxis relevanten Teile des ABGB;
Konsumentenschutzgesetz.
Besondere Gebiete des Wirtschaftsrechts:
Gewerberecht, Urheberrecht, Patentrecht, Medienrecht,
Produkthaftungsgesetz, Wettbewerbsrecht, Schutz des geistigen
Eigentums.
Preis- und Kartellrecht.
Individuelles Arbeitsrecht:
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers,
Arbeitsvertrag, Arbeitsschutz.
Kollektives Arbeitsrecht:
Betriebsverfassung, Sozialpartnerschaft, Interessensvertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sozialrecht:
Grundzüge der Sozialversicherung, Unfallverhütung.
Gerichtsbarkeit:
Grundzüge der österreichischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

6. VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse der österreichischen Volkswirtschaft erwerben,
  • Strichaufzählung
    wirtschaftliche Vorgänge und Zusammenhänge in der österreichischen Volkswirtschaft, in der EU und in der Weltwirtschaft erkennen,
  • Strichaufzählung
    fähig zur kritischen Auseinandersetzung mit wirtschaftspolitischen Aussagen sein,
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen der politischen Parteien und Interessensvertretungen verstehen,
  • Strichaufzählung
    Verständnis für Zusammenhänge in volkswirtschaftlichen, weltwirtschaftlichen und ökologischen Bereichen zeigen.
Lehrstoff:
Volkswirtschaftliche Grundlagen:
Makro- und Mikroökonomie, Probleme wirtschaftspolitischen Handelns,
Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen.
Produktionsfaktoren:
Arbeit, Kapital, Boden, Know-how und Innovation, Umwelt.
Angebot und Nachfrage:
Markt, Marktformen, Preis und Preisbildung, Konsum und Wettbewerb.
Wirtschaftskreislauf:
Nationalprodukt.
Einkommen (Entstehung, Verteilung, Verwendung).
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.
Geld- und Währungswesen:
Funktion des Geldes, Kaufkraft, die Oesterreichische Nationalbank
und ihre Aufgaben, Währung, Währungssysteme, österreichische
Hartwährungspolitik, Zahlungsbilanz.
Grundzüge der Konjunkturlehre.
Budget.
Außenhandel.

B. FREIGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer eins
    ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    sich der Fremdsprache als Mittel der Verständigung und Zusammenarbeit bedienen können,
  • Strichaufzählung
    Gehörtes und Gelesenes verstehen,
  • Strichaufzählung
    sich mündlich und schriftlich ausdrücken können.
Anzustreben sind:
  • Strichaufzählung
    Fähigkeit zur Kommunikation auf Gebieten der Alltags- und Wirtschaftssprache,
  • Strichaufzählung
    Sicherheit in der Rechtschreibung und eine zumindest phonemrichtige Aussprache,
  • Strichaufzählung
    Sicherheit in der Verwendung der wesentlichen grammatikalischen Strukturen,
  • Strichaufzählung
    Fähigkeit, fremdsprachige Texte ins Deutsche zu übersetzen,
  • Strichaufzählung
    Sicherheit im Abfassen und Übersetzen (ins Deutsche und in die Fremdsprache) gebräuchlicher Kommunikationsformen und Kenntnis des dazu notwendigen betriebswirtschaftlichen Wort- und Phrasenschatzes und
  • Strichaufzählung
    Kenntnisse der englischen Sprache im technischen Fachbereich.
Lehrstoff:
Thematischer Bereich:
Formen der betrieblichen Organisation.
Staatliche und politische Einrichtungen.
Fremdenverkehr; Außenhandel; internationale wirtschaftliche,
politische und kulturelle Beziehungen.
Kaufmännischer Schriftverkehr:
Anfrage, Angebot, Auskunft, Bestellung, Auftragsbestätigung. Abschluß des Kaufvertrages unter Verwendung der Telekommunikation.
Zahlungsverkehr (Barzahlung, Überweisung, Scheck, Wechsel, Akkreditiv).
Mängelrüge, Mahnbriefe.
Spedition.
Versicherung.
Kommunikationsformen:
Frage und Antwort, Gespräch, Zusammenfassung, Übersetzung,
Kurzreferate und Diskussion, Geschäftsbriefe.
Sprachstruktur:
Vertiefende Wiederholung der grundlegenden Sprachstrukturen.
Besonderheiten der Formen- und Satzlehre, insbesondere in der kaufmännischen Ausdrucksweise.

  1. Ziffer 2
    EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    das 10-Finger-Tastschreiben beherrschen,
  • Strichaufzählung
    fähig sein, Geschäftsbriefe und sonstige Schriftstücke normgerecht mit der Schreibmaschine bzw. dem Personalcomputer zu erstellen,
  • Strichaufzählung
    die Grundfunktionen eines Textverarbeitungsprogramms anwenden können sowie
  • Strichaufzählung
    Kenntnis über Einsatzmöglichkeiten der computerunterstützten Textverarbeitung im Rahmen der Telekommunikation und Büroorganisation besitzen.
Lehrstoff:
Erarbeiten des Tastfeldes im 10-Finger-Tastschreiben einschließlich
Ziffern und Sonderzeichen.
Anwenden der Ziffern und Sonderzeichen sowie der Hervorhebungsarten nach den Richtlinien der ÖNORM für Maschinschreiben.
Anwenden vorhandener Möglichkeiten der computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Schriftstücken.
Lösen von praxisorientierten Aufgabenstellungen in Einzel- und Teamarbeit.
Anwendung eines Textverarbeitungssoftwarepaketes.

---------------------------------------------------------------------

*1) Mit Computerunterstützung.

*2) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109942

Alte Dokumentnummer

N6199445844J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 05

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

                                                         Anlage B5B

                                                       --------------

LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

FÜR TECHNIKER FÜR BERUFSTÄTIGE

römisch eins. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bestimmungen

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

Zusätzlich wird verordnet:

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109943

Alte Dokumentnummer

N6199445845J