Rechtstracker.at

Anl. 2/07

Fassungen
01.09.1994 bis 03.10.2000 — BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/0701.09.199403.10.2000 BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 07

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

Anlage B7B

--------------

LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR

COMPUTERUNTERSTÜTZTES PROJEKT-ENGINEERING FÜR BERUFSTÄTIGE

                         I. STUNDENTAFEL

           (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

Pflichtgegenstände *1)                Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ........................  1       1        2       (III)

2. Englische Computer-Fachsprache ..  1       1        2        II

3. Organisation ....................  2       2        4         I

4. Theorie der Datenverarbeitung ...  2       1        3         I

5. Projekt-Engineering .............  3       4        7         I

6. Technische Grundlagen der

    Datenverarbeitung ...............  1       1        2        II

7. Rechtsgrundlagen der

    Datenverarbeitung ...............  1       1        2        III

---------------------------------------------------------------------

          Gesamtwochenstundenzahl ... 11      11       22

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige Speziallehrgang für computerunterstütztes Projekt-Engeneering für Berufstätige dient gemäß Paragraph 61, des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung auf dem Gebiet des Projekt-Engineering unter besonderer Einbeziehung der Datenverarbeitung und unter Berücksichtigung ihres neuesten Entwicklungsstandes im Hard- und Softwarebereich.

Der Lehrgang setzt Vorkenntnisse sowohl im kaufmännischen Bereich als auch auf dem Gebiet der betrieblichen Datenverarbeitung voraus.

Der Absolvent soll die Fähigkeit erwerben, nach Abschluß dieses Speziallehrganges einen gehobenen Posten im Bereich des Projekt-Engineering auszuüben, bzw. an seinem Arbeitsplatz selbständig zu arbeiten, verständnisvoll auf die Probleme der Mitarbeiter einzugehen und entscheidungsfreudig zu agieren.

Insbesondere soll die Bereitschaft und Fähigkeit zur Gruppen- und Teamarbeit erhöht, die Kreativität gefördert und die Notwendigkeit der ständigen Weiterbildung erkannt sowie die Möglichkeiten für die Weiterbildung genutzt werden.

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze

Der Lehrplan soll trotz Spezialisierung auf das Projekt-Engineering mit Hilfe der Datenverarbeitung einen Rahmen schaffen, der den neuesten Techniken und Entwicklungen Platz bietet.

Das wesentliche Ziel ist die Fähigkeit, die Lehrinhalte in die betriebliche Praxis umzusetzen; das bedeutet einerseits die Vermittlung möglichst praktischer Anwendungen, andererseits die Erarbeitung der Einsicht in die Zusammenhänge des entsprechenden organisatorischen Geschehens.

Insbesondere sind in allen Gegenständen Querverbindungen herzustellen und auszunutzen, während gleichzeitig der bei den Schülern vorhandene Wissensstoff als Basis des Unterrichtes so weit wie möglich heranzuziehen ist.

Um den Ertrag des Unterrichtes zu erhöhen und die Motivation der Schüler zu steigern, sind neben dem Vortrag auch andere Unterrichtsformen wie Referate, Fachvorträge und Diskussionen einzusetzen. Teamarbeit und Eigenarbeit erhöhen den Unterrichtsertrag. Darüber hinaus sind audio-visuelle Medien bei der Vermittlung des Lehrstoffes heranzuziehen.

Fallstudien, Planspiele, Betriebsbesuche und Gespräche mit Praktikern sollen den Lehrstoff veranschaulichen.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. Litera a
    Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
  2. Litera b
    Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

  1. Ziffer 2
    ENGLISCHE COMPUTER-FACHSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    englischsprachige computerspezifische Fachausdrücke beherrschen und
  • Strichaufzählung
    fähig sein, Branchenspezialisten zu verstehen und mit ihnen verhandeln zu können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Fachausdrücke, Abkürzungen.
Lesen und sinngemäßes Übersetzen von Prospekten, Handbüchern und anderen Fachtexten.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Übersetzung von Texten aus Fachzeitschriften und Fachbüchern.

3. ORGANISATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Zusammenhänge zwischen betrieblicher Organisation und Datenverarbeitung erkennen können,
  • Strichaufzählung
    die Bedeutung von betrieblichen Zielvorgaben für die Organisationsentwicklung verstehen,
  • Strichaufzählung
    die notwendige Zukunftsorientierung des Aufbaues von Datenstrukturen erkennen und
  • Strichaufzählung
    Einsicht in die Zweckmäßigkeit der Anwendung von verschiedenen Organisationstechniken und -formen im Hinblick auf entsprechende Zielvorgaben gewinnen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Organisation:
Aufbau- und Ablauforganisation.
Organisationsprozesse, Organisationsstrukturen.
Organisationskultur:
Symbole, Charakteristika und Auswirkungen.
Organisation als Managementfunktion:
Organisationsentwicklung und deren Ziele.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Organisation und Datenverarbeitung, maximale Rentabilität, optimaler Faktoreinsatz in der Datenverarbeitung.
Organisation der Datengewinnung, primäre oder originäre Daten, sekundäre oder abgeleitete Daten, tertiäre oder verknüpfte Daten.
Organisation der innerbetrieblichen Abläufe, Organisationsprinzipien, Organisationstechniken und Organisationsformen.

  1. Ziffer 4
    THEORIE DER DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Wechselwirkungen zwischen Programm- und Datenstrukturen erkennen können,
  • Strichaufzählung
    analytisch denken und formulieren können,
  • Strichaufzählung
    kybernetische Prozesse erfassen können,
  • Strichaufzählung
    Verständnis für die wirtschaftlichen, ethischen und sozialen Auswirkungen des Computereinsatzes entwickeln und
  • Strichaufzählung
    aktuelle Entwicklungen der spezifischen Hard- und Software beurteilen können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Algorithmik:
Ablaufstrukturen, Programm- und Datenstrukturen.
Mathematische Modelle.
Kybernetik.
Computer-Systeme:
Überblick über die aktuellen Systeme.
Optimierung von System-Konfigurationen.
Systemvergleiche und -auswahl.
Entwicklungstendenzen.
  1. Ziffer 2
    Semester:
System-Software:
Überblick und Entwicklungstendenzen der Betriebssysteme. Benutzeroberflächen.
Aufbau, Einsatzschwerpunkte und Entwicklungstrends der Programmiersprachen.
Dienstprogramme, Virenerkennung, Virenbekämpfung und Virenschutz.
Anwender-Software:
Entwicklung, Anpassung und Einsatz von Anwender-Software.
Software-Tools.
Projektarbeit, Projektteam, Projektablauf.

  1. Ziffer 5
    PROJEKT-ENGINEERING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Verständnis für das Zusammenwirken der betrieblichen Teilsysteme entwickeln können,
  • Strichaufzählung
    die Fähigkeit zur Mitarbeit in einem Projektteam bei der Lösung von betrieblichen Teilaufgaben erwerben,
  • Strichaufzählung
    Verständnis für die personelle Zusammensetzung und die Arbeitsweise eines Projektteams besitzen,
  • Strichaufzählung
    die Bedeutung des Phasenmodells bei der Entwicklung von Software bzw. bei der Einführung von Computersystemen erkennen,
  • Strichaufzählung
    über Kenntnisse der gängigen Betriebsysteme und der aktuellen Entwicklungen im Hard- und Softwarebereich verfügen,
  • Strichaufzählung
    zur Erstellung von Systemvergleichen fähig sein und
  • Strichaufzählung
    die Fähigkeit zur Beurteilung von aktuellen Entwicklungen im Hard- und Softwarebereich erlangen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Projektarbeit:
Ausgangssituation, Ziele, Rahmenbedingungen.
Projektplanung:
Ablaufplanung, Mittelplanung, Terminplanung.
Detailplanung in ausgewählten Funktionsbereichen.
Projektrealisierung:
Schaffung der organisatorischen Rahmenbedingungen. Ablaufdiagramme, Ablauforganisation, Verantwortungsbereiche.
Entwicklung eigener Programme bzw. Einsatz und eventuelle Anpassung von Standardsoftwarepaketen.
Software-Implementierung:
Organisatorische Vorbereitung, Einschulung, Probelauf mit begleitender Kontrolle, Fehlersuche mit Abweichungsanalyse, Programmadaptierung, Dokumentation und Projektübergabe.

  1. Ziffer 6
    TECHNISCHE GRUNDLAGEN DER DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die wesentlichen technischen Grundlagen der Datenverarbeitung beherrschen, um an Fachgesprächen teilnehmen und Fachzeitschriften verstehen zu können,
  • Strichaufzählung
    die Arbeitsweise von Mikroprozessoren kennen,
  • Strichaufzählung
    Vor- und Nachteile von hochintegrierten Schaltungen kennen,
  • Strichaufzählung
    die technischen Grundlagen und Unterschiede von aktuellen internen und externen Speichermedien beurteilen sowie
  • Strichaufzählung
    Methoden der Speicherverwaltung einsetzen und beurteilen können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Mikroprozessoren:
Arten, Funktionsweisen, Entwicklungstrends.
Formen von hochintegrierten Schaltungen.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Speicher und deren Arten:
ROM und seine Spezialformen.
RAM, aktuelle Entwicklungen, extended memory specification(EMS),
expanded memory adapter (XMA).
Externe Speichersysteme und -techniken; Standard-Schnittstellen.
Signaltransport-Systeme und -techniken.
Abbildungstechnik und Graphik.
Aktuelle Entwicklungen.

  1. Ziffer 7
    RECHTSGRUNDLAGEN DER DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die relevanten Gesetzesbestimmungen aus den die Datenverarbeitung betreffenden Rechtsbereichen kennen,
  • Strichaufzählung
    Verständnis für die Folgen von Rechtsverletzungen erwerben,
  • Strichaufzählung
    schutzwürdige Daten kennen und akzeptieren und
  • Strichaufzählung
    die Bestimmungen des Urheberrechtes kennen und einhalten.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Kauf-, Leasing- und Mietverträge von Hardware und Software. Wartungsverträge.
Urheberrecht bei Software, internationale Schutzbestimmungen. Gestaltung von Softwareentwicklungsverträgen.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Planung und Durchführung von Ausschreibungen.
EU- und GATT-konforme Gestaltung von Ausschreibungen.
Schadenersatz.
Datenschutzbestimmungen.
Rechtsdatenbanken.
Computer-Kriminalität.

---------------------------------------------------------------------

*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109945

Alte Dokumentnummer

N6199445847J