Rechtstracker.at

Anl. 2/08

Fassungen
01.09.1994 bis 03.10.2000 — BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/0801.09.199403.10.2000 BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 08

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

Anlage B8B

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LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR

COMPUTERUNTERSTÜTZTES SOFTWARE-ENGINEERING FÜR BERUFSTÄTIGE

                           I. STUNDENTAFEL

           (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

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                                                             Lehrver-

Pflichtgegenstände *1)                Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

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1. Religion ........................  1       1        2       (III)

2. Software-Projektmanagement ......  4       4        8         I

3. Software-Implementierung ........  4       4        8         I

4. Betriebswirtschaft ..............  2       2        4         I

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          Gesamtwochenstundenzahl ... 11      11       22

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige Speziallehrgang Software-Engineering für Berufstätige hat gemäß Paragraph 61, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, eine Spezialausbildung auf dem Gebiet der Software-Entwicklung zu vermitteln.

Der Speziallehrgang soll den Schülern jene Grundsätze, Methoden und Werkzeuge vermitteln, die für die Entwicklung qualitativ hochwertiger Software erforderlich sind. Diese zusätzliche Ausbildung soll den Absolventen befähigen, als Mitarbeiter in einem Projektteam oder in Alleinarbeit in allen Phasen der Software-Entwicklung und Nutzung kreativ und verantwortungsvoll tätig zu werden.

Die Bereitschaft und Fähigkeit zu analytischem Denken, zur Teamarbeit, Kommunikation und Kooperation sollen gefördert werden. Der Absolvent soll die Notwendigkeit der ständigen Weiterbildung erkennen und die Möglichkeiten für die Weiterbildung nutzen.

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist auf den betriebswirtschaftlichen Kenntnissen der Schüler aufzubauen.

Die Einsicht in die Zusammenhänge des betrieblichen Geschehens ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung eines fachlich fundierten Grobkonzeptes. Für die Entwicklung der Grobkonzepte sind praxisbezogene Daten des jeweiligen Projektes heranzuziehen.

Feinkonzepte sind nur in wesentlichen Bereichen, soweit zeitlich möglich, zu erstellen.

Die im Lehrstoff genannten Werkzeuge und Methoden sind nicht nur theoretisch zu vermitteln, sondern in allen Phasen der Software-Entwicklung konsequent zu üben.

Es sind vor allem Unterrichtsformen und Methoden einzusetzen, die zur Selbständigkeit, Teamarbeit, Kreativität sowie zur Verbesserung der Ausdrucks- und Argumentationsfähigkeit führen.

Die Projektarbeit soll im Vordergrund stehen. Im Hinblick auf die vorzusehende Projektarbeit kann eine Blockung von Unterrichtseinheiten vorgesehen werden.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. Litera a
    Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
  2. Litera b
    Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

  1. Ziffer 2
    SOFTWARE-PROJEKTMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    das Phasenmodell der Projektabwicklung kennen,
  • Strichaufzählung
    die Fähigkeit zur Mitwirkung an der Lösung komplexer Probleme von der Problemerkennung bis zur Problemlösung erlernen,
  • Strichaufzählung
    Projekte mit betriebswirtschaftlicher Themenstellung von der Aufgabenstellung bis zur Realisierung und Kontrolle mit Hilfe von Software-Paketen und/oder eigenen Programmen, die im Gegenstand Software-Implementierung erarbeitet werden, durchführen können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Phasenmodelle:
Übersicht, Grundsätze, Ziele.
Problemerkennung und Problemanalyse:
Ziel-Sollkonzept, Lösungskonzepte, Projektantrag.
Grobplanung:
Projektziel, Istaufnahme, Istanalyse, Methoden der Istaufnahme und Istanalyse (Top-Down-Methode), Methoden der Kostenschätzung und Terminplanung.
Methoden der Projektsteuerung und Projektkostenerfassung. Methoden der Qualitätssicherung.
Erstellung eines Pflichtenheftes, Leistungsbeschreibung. Überarbeitung des Sollkonzeptes unter Beiziehung des Auftraggebers.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Feinplanung:
Fachliches Feinkonzept.
Methoden der Netzplantechnik, Petrinetztechnik,
Entscheidungstabellen, Struktogramm, Datenflußplan, Modul-Technik,
strukturierte Programmierung.
Virenerkennung, Virenbekämpfung und Virenschutz.
Probelauf mit Evaluierung.
Projektrealisierung:
Projektrealisierung mit begleitenden Maßnahmen (Vorbereitung und Schulung, Projektsteuerung, Projektkostenerfassung).
Kontrolle der Zielerreichung mit Abweichungsanalyse. Mängelfeststellung und -behebung.
Übergabe an den Auftraggeber mit Dokumentation.
Abnahme durch den Auftraggeber.

  1. Ziffer 3
    SOFTWARE-IMPLEMENTIERUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    fähig sein, definierte Teilaufgaben eines Projektes selbständig so zu bearbeiten, daß sich die Teilprodukte an den Schnittstellen problemlos zusammenfügen sowie
  • Strichaufzählung
    Prinzipien, Methoden und Werkzeuge zur Realisierung von arbeitsteiligen Projekten beherrschen und anwenden können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Grobrealisierung:
Auswahl von Betriebssystemen und Programmierhilfen.
Lösungen von Peripherieproblemen (Insellösungen, Netzlösungen, Systemanpassungen).
Programmentwicklung und -dokumentation (entwicklungssynchrone Dokumentation).
Benutzerführung (bereichsintensive Hilfestellung im Interruptverfahren).
Fehlerabsicherung (Plausibilitätsprüfung in Dialogbereichen). Realisierung des Rechtsschutzes (Datenschutz, Urheberrecht). Neuerungen auf dem Hardware- und Softwaresektor.
Anpassung an vorhandene Hardware.
Programmentwicklungssysteme.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Feinrealisierung:
Präsentationstechniken, Methoden des Konfliktmanagements.
Personaleinschulung und -weiterbildung (Überwindung von Innovationswiderständen, Unfreezing-moving-freezing; Abbau von Schwellenangst, Einführung, Lösungsvorstellung, Training).
Organisationsanpassung (zB Organisation des Formular- und Belegwesens).
Programmanpassung bei Standardlösungen (Branchenlösungen).
Probelauf.
Projektübergabe (Abnahme durch den Kunden).

4. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Verfahren einsetzen, um edv-orientierte Problemlösungen entwickeln zu können sowie
  • Strichaufzählung
    die engen Verflechtungen und die Wechselwirkungen von Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung kennen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Einführung in die Betriebswirtschaft:
Betrieb, Unternehmung, Firma, Rechtsformen, Firmenbuch.
Produktionsfaktoren.
Grundzüge des Kaufvertrages.
System der doppelten Buchführung:
Bilanz als Ausgangspunkt der Doppik; Arten der Konten; Verbuchung
laufender Geschäftsfälle im Hauptbuch.
Kontierungsübungen.
Warenwirtschaftssysteme:
Bestellung, Wareneingang, Verkauf, Disposition, Buchungen im Beschaffungs- und Absatzbereich.
Lagerhaltung:
Lagergrößen, Kennzahlen, Optimierung, Bewertung.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Investition:
Investitionsplanung, Investitionsrechnung, Anlagenbuchführung.
Finanzierung:
Finanzplanung, Kennzahlen.
Erstellung von Sachleistungen:
Fertigungsplanung, Fertigungssteuerung, Kostenrechnungssysteme.
Personalwesen:
Personalplanung, Personalverrechnung, Personalentwicklung.

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109946

Alte Dokumentnummer

N6199445848J