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Anl. 2/10

Fassungen
01.09.1994 bis 03.10.2000 — BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1001.09.199403.10.2000 BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

                                                        Anlage B10B

                                                      ---------------

          LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR

                 TRANSPORTWIRTSCHAFT FÜR BERUFSTÄTIGE

                          I. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1)             Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ........................  1       1        2       (III)

2. Englisch einschließlich

    Wirtschaftssprache ..............  2       2        4         I

3. Verkehrsgeographie ..............  1       2        3        III

4. Warenlehre ......................  2                2        III

5. Verkehrslogistik ................  2       1        3         I

6. Betriebswirtschaft ..............  2       2        4         I

7. Transportwirtschaft -

    Personenbeförderung und Tourismus  2       2        4        II

8. Transportwirtschaft -

    Güterbeförderung ................  5       5       10        II

9. Rechnungswesen *2) ..............  3       4        7         I

10. Wirtschaftsinformatik ...........  2       1        3         I

11. Betriebliche Kommunikation und

    Präsentationstechnik ............          1        1        III

12. Politische Bildung und

    Verkehrsrecht ...................  1       2        3        III

13. Volkswirtschaft .................          2        2        III

14. Fahrzeugkunde ...................  2                2        III

---------------------------------------------------------------------

          Gesamtwochenstundenzahl ... 25      25       50

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

B. Freigegenstände *1)                Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Einführung in die

    Textverarbeitung *2) ............  2       2        4        IVb

2. Zweite lebende Fremdsprache

    einschließlich

    Wirtschaftssprache *3) ..........  2       2        4         I

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige Speziallehrgang für Transportwirtschaft für Berufstätige dient gemäß Paragraph 61, des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung in der Transportwirtschaft. Voraussetzung für den Besuch des Lehrganges ist der erfolgreiche Abschluß einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer kaufmännischen oder einer der Transportwirtschaft nahestehenden Berufsausbildung.

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Fähigkeit zur Ausübung einer mittleren oder höheren Position im Bereich der Transportwirtschaft erwerben,
  • Strichaufzählung
    unter Verwendung moderner Techniken Informationen beschaffen, verwerten, dokumentieren und weitergeben können,
  • Strichaufzählung
    zur selbständigen Arbeit allein und im Team sowie zur Kommunikation und Kooperation fähig und bereit sein und sich auf wechselnde Arbeitsabläufe einstellen können,
  • Strichaufzählung
    bereit sein, sein Wissen zu aktualisieren und zu erweitern sowie auf die Erfordernisse des Berufes auszurichten und
  • Strichaufzählung
    sich der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung aller unternehmerischen Entscheidungsträger bewußt sein.

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (siehe Anlage B10).

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (siehe Anlage B10).

Zusätzlich wird verordnet:

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (siehe Anlage B10).

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer 2
    ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

3. VERKEHRSGEOGRAPHIE

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

4. WARENLEHRE

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

5. VERKEHRSLOGISTIK

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

6. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

  1. Ziffer 7
    TRANSPORTWIRTSCHAFT - PERSONENBEFÖRDERUNG UND TOURISMUS

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

  1. Ziffer 8
    TRANSPORTWIRTSCHAFT - GÜTERBEFÖRDERUNG

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

9. RECHNUNGSWESEN

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

  1. Ziffer 10
    WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für

Transportwirtschaft (B10).

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:
    Grundlagen:

Daten; Hardware; Software.

Systemintegration:

Aufbau von Informationsverarbeitungssystemen; Zusammenwirken der Systemelemente.

Gerätebedienung:

Basiseinheit; Peripherie.

Betriebssysteme und Benutzeroberflächen; Arten und Verwaltung von

Dateien.

Installation von Software.

Tabellenkalkulation:

Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.

Datenbank:

Hierarchie der Daten, Grundlagen der Datenmodellierung.

Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.

Branchensoftware:

Überblick über Software für die Transportwirtschaft.

Bewertungskriterien.

Datenverarbeitung und Recht:

Datenschutz; Schutz geistigen Eigentums.

  1. Ziffer 2
    Semester:
    Datensicherheit.

Auswirkungen der Informationsverarbeitung auf Individuum,

Gesellschaft und Umwelt.

Organisation:

Strukturen; Prozesse; Abläufe; Beziehungen.

Systematik der Problemlösung.

Anwendungen:

Einsatz von Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben der Transportwirtschaft.

Datentransfer, Telekommunikation, Nutzung von öffentlichen Datenbanken.

  1. Ziffer 11
    BETRIEBLICHE KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für

Transportwirtschaft (B10).

Lehrstoff:

Ein- und Zweiwegkommunikation.

Ein- und mehrstufige Kommunikation.

Kommunikations- und Präsentationsformen der Wirtschaft.

Gesprächsführung mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Behörden.

Ein- und Verkaufsgespräche, Ein- und Verkaufsverhandlungen mit

Videoaufzeichnungen.

Präsentationstechniken und Werbetechniken.

Präsentation von Unternehmen, Dienstleistungen und Produkten.

Einsatz und Beurteilung von in der Praxis verwendeten Informations- und Kommunikationsmedien.

Debatte, Verhandlung, Konferenz und Podiumsdiskussion.

Betreuung von Geschäftspartnern.

Psychologische Grundlagen der Werbung:

Beiträge der Individualpsychologie, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Motivationspsychologie, Beiträge der Sozialpsychologie.

Fallpraktische Beispiele zu Werbekonzeptionen in Unternehmungen des Transportwesens.

Betriebspsychologie.

  1. Ziffer 12
    POLITISCHE BILDUNG UND VERKEHRSRECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für

Transportwirtschaft (B10).

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Grundsätze der Bundesverfassung; Aufteilung der Staatsgewalten;

Organisation der Gebietskörperschaften; Grundzüge des Verwaltungsverfahrens;

Grundlagen politischer Bildung:

Meinungsbildung in der Demokratie; Medienrecht;

Politische Parteien; Wahlrecht; Grund- und Freiheitsrechte,

Menschenrechte.

Gewerberecht:

Rechtsgrundlagen des Eisenbahnverkehrs und des Seilbahnverkehrs.

  1. Ziffer 2
    Semester:
    Gewerberecht:

Rechtsgrundlagen des Straßenverkehrs, der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Nachrichtenverkehrs, des Rohrleitungsverkehrs, der Verkehrshilfsgewerbe.

Verkehrsnormen zum Verkehrsablauf im österreichischen und im internationalen Recht mit Besonderheiten im Verkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaften.

Privatrecht:

Überblick über das bürgerliche Recht unter besonderer

Berücksichtigung des Beförderungsvertragsrechts, des Speditionsvertrages und der Versicherungsverträge;

Schadenersatzrecht.

Gerichtsbarkeit:

Grundzüge der österreichischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit;

Verkehrsstrafrecht.

Arbeitsrecht:

Kollektives und individuelles Arbeitsvertragsrecht;

Arbeitnehmerschutzrecht; betriebliche Mitbestimmung.

Sozialpartnerschaft:

Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Sozialrecht:

Grundzüge der Sozialversicherung; Unfallverhütung.

13. VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

14. FAHRZEUGKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für

Transportwirtschaft (B10).

Lehrstoff:

Motor, Kraftstoffe, Gemischaufbereitung, Schadstoffemission,

Triebwerk, Fahrwerk, elektrische Anlagen.

Kraftfahrzeuggesetz.

Transportieren und Laden:

Verladetechniken, Sicherheitsvorschriften.

Fachliches Rechnen:

Motor- und Triebwerksberechnungen, Achslastberechnungen.

B. FREIGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer eins
    EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

  1. Ziffer 2
    ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

*2) Mit Computerunterstützung.

*3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109949

Alte Dokumentnummer

N6199445851J