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Anl. 2/10

Fassungen
01.09.1994 bis 03.10.2000 — BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/1001.09.199403.10.2000 BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

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Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

                                                         Anlage B10

                                                       --------------

           LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR

                          TRANSPORTWIRTSCHAFT

                            I. STUNDENTAFEL

           (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                         Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1)             Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ........................  1       1        2       (III)

2. Englisch einschließlich

    Wirtschaftssprache ..............  2       2        4         I

3. Verkehrsgeographie ..............  2       2        4        III

4. Warenlehre ......................  2                2        III

5. Verkehrslogistik ................  2       2        4         I

6. Betriebswirtschaft ..............  2       2        4         I

7. Transportwirtschaft -

    Personenbeförderung und Tourismus  2       2        4        II

8. Transportwirtschaft -

    Güterbeförderung ................  6       6       12        II

9. Rechnungswesen *2) ..............  4       4        8         I

10. Wirtschaftsinformatik ...........  2       2        4         I

11. Betriebliche Kommunikation und

    Präsentationstechnik ............  1       1        2        III

12. Politische Bildung und

    Verkehrsrecht ...................  2       2        4        III

13. Volkswirtschaft .................          2        2        III

14. Fahrzeugkunde ...................  1       1        2        III

---------------------------------------------------------------------

          Gesamtwochenstundenzahl ... 29      29       58

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

B. Freigegenstände *1)                Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Einführung in die

    Textverarbeitung *2) ............  2       2        4        IVb

2. Zweite lebende Fremdsprache

    einschließlich

    Wirtschaftssprache *3) ..........  2       2        4         I

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige Speziallehrgang für Transportwirtschaft dient gemäß Paragraph 61, des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung in der Transportwirtschaft. Voraussetzung für den Besuch des Lehrganges ist der erfolgreiche Abschluß einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer kaufmännischen oder einer der Transportwirtschaft nahestehenden Berufsausbildung.

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Fähigkeit zur Ausübung einer mittleren oder höheren Position im Bereich der Transportwirtschaft erwerben,
  • Strichaufzählung
    unter Verwendung moderner Techniken Informationen beschaffen, verwerten, dokumentieren und weitergeben können,
  • Strichaufzählung
    zur selbständigen Arbeit allein und im Team sowie zur Kommunikation und Kooperation fähig und bereit sein und sich auf wechselnde Arbeitsabläufe einstellen können,
  • Strichaufzählung
    bereit sein, sein Wissen zu aktualisieren und zu erweitern sowie auf die Erfordernisse des Berufes auszurichten und
  • Strichaufzählung
    sich der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung aller unternehmerischen Entscheidungsträger bewußt sein.

2. Didaktische Grundsätze

Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines Rahmens zu, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl des Lehrstoffes sollen folgende Kriterien im Vordergrund stehen:

  • Strichaufzählung
    die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis,
  • Strichaufzählung
    die Interessen und Erfahrungen der Schüler,
  • Strichaufzählung
    die Bedeutsamkeit im Hinblick auf die Ablegung der Unternehmerprüfung und
  • Strichaufzählung
    die Aktualität.
Der Einsatz verschiedener Sozialformen und audiovisueller Medien ist wünschenswert, jedoch ist deren Eignung im Hinblick auf die Zielerreichung genau zu prüfen. Geeignete Methoden sind der Vortrag für die kurze und übersichtliche Darstellung von Fakten, die Fallstudie, deren analytischer Charakter und deren fächerübergreifende Orientierung die Entwicklung von Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit unterstützt sowie auch projektorientierte Ansätze, die die selbständige Informationsbeschaffung, -verarbeitung und Präsentation der Ergebnisse fördern.
Durch die Unterrichtsgestaltung soll der Schüler Schlüsselqualifikationen wie logisches, kreatives, vernetztes Denken, verantwortungsbewußtes Handeln und Entscheiden erlangen und Arbeitsweisen wie genaues, ausdauerndes Arbeiten, selbständig und im Team entwickeln. Die Variation der Sozialform (Einzel-, Partner-, Gruppen- und Klassenarbeit) dient vor allem der Förderung verhaltensbezogener Ziele wie Teamfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Selbständigkeit und Ausdauer. Der Einsatz von Medien wie Zeitungen, Kurzfilme, Prospektmaterial, Originalformulare, Folien soll situationsadäquat erfolgen.
Referenten aus der Praxis sollen zur Unterstützung des Unterrichts eingesetzt werden.
Lehrausgänge und Exkursionen sollen zur Veranschaulichung des Lehrstoffes durchgeführt werden.
Im Bedarfsfall kann eine sinnvolle Blockung der Unterrichtseinheiten vorgenommen werden.
Verschiedene Teile des Lehrstoffes können von unterschiedlichen Lehrern entsprechend ihrer Vorbildung unterrichtet werden.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen festgelegt werden.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. Litera a
    Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
  2. Litera b
    Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
  3. Litera c
    Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in einzelnen Freigegenständen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
  4. Litera c
    Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer 2
    ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    gehörte und gelesene Informationen aus dem privaten und beruflichen Bereich in der Zielsprache verstehen, verarbeiten und anwenden können,
  • Strichaufzählung
    Geschäftskorrespondenz in der Zielsprache verstehen und ins Deutsche übertragen und anhand von Angaben geschäftliche Schriftstücke in der Zielsprache verfassen können und
  • Strichaufzählung
    die in der Transportwirtschaft verwendeten Fachausdrücke der Zielsprache situationsgemäß mündlich und schriftlich anwenden können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Kommunikationsthemen:
Güter- und Personenbeförderung.
Kommunikationsformen:
Frage und Antwort, Gespräch, Zusammenfassung kürzerer Texte,
Briefe.
Sprachstruktur:
Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden Strukturen.
Eine Schularbeit.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Kommunikationsthemen:
Spedition; Versicherung; Zölle.
Kommunikationsformen:
Gespräch, Telefonat, Zusammenfassung kürzerer Texte, Diskussion,
Beförderungsverträge, andere Dokumente.
Sprachstruktur:
Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden Strukturen.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

3. VERKEHRSGEOGRAPHIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    grundlegende Kenntnisse und Einsichten in die Funktionszusammenhänge der Verkehrsgeographie erwerben,
  • Strichaufzählung
    verkehrsgeographische Kenntnisse in das gesamtwirtschaftliche Wissen einordnen können,
  • Strichaufzählung
    topographisches Orientierungswissen entwickeln und anwenden können,
  • Strichaufzählung
    die Terminologie der Verkehrsgeographie anwenden können und
  • Strichaufzählung
    zur selbständigen Analyse, Interpretation und Auswertung einschlägigen Informationsmaterials fähig sein.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Aufgabenstellung und Systematik der Verkehrsgeographie.
Erscheinungsformen und Prozesse der Verkehrsarten und Verkehrsmittel im Hinblick auf ihre räumliche Relevanz.
Verkehrsinfrastrukturen in Europa mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.
Ökologische Probleme des Verkehrs.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Verkehrsinfrastrukturen in Europa mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.
Ausgewählte Aspekte des Interkontinentalverkehrs. Ökologische Probleme des Verkehrs.

4. WARENLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die wichtigsten Warengruppen und ihre Eigenschaften für die Verzollung kennen und
  • Strichaufzählung
    die Gefährlichkeit von Gütern für den Transport erkennen und sie entsprechend klassifizieren können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Tierische und pflanzliche Agrarprodukte.
Genußmittel.
Eisen, Stahl- und Edelstahl, Buntmetalle.
Kohle, Erdgas, Erdöl, und Erdölprodukte.
Holz, Papier, Textilien.
Sande und Steine.
Ton- und Glaswaren.
Erzeugnisse der chemischen Industrie.
Güterklassifizierungen nach internationalen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter.

5. VERKEHRSLOGISTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    zur Anwendung mathematischer Grundlagen und mathematischer Verfahren für die Lösung von Verkehrsproblemen fähig sein und
  • Strichaufzählung
    beurteilen können inwieweit mathematische Modelle zur praktischen Lösung transportwirtschaftlicher Probleme eingesetzt werden können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Grundbegriffe der Unternehmenslogistik:
Beschaffungs-, Produktions-, Distributions- und Lagerlogistik. Praktische Fallbeispiele zu Logistikkonzepten im Transportwesen. Lineare Transport-, Lade-, Umlade- und Maximalflußprobleme.
Lösungsverfahren.
Algorithmen zur Lösung von Transportproblemen:
Logistische Optimierungsverfahren, Simulationsverfahren.
Grundbegriffe der Graphentheorie:
Grundlegende Definitionen, Bewertungen, Teilgraphen und
zusammenhängende Graphen, Bäume und Gerüste.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Netzplantechnik.
Branch-and-Bound-Methode:
Grundmodell, Zuordnungsproblem, Reisendenproblem, Deterministische
Lagerhaltung.
Finanzmathematik:
Finanzierungsarten. Arten der Schuldtilgung.
Statistik:
Grundlagen und Auswertungsverfahren, Präsentationsgrafiken.
Praktische Fallbeispiele aus dem Transportwesen.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

6. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    den Aufbau von Betrieben der Transportwirtschaft, die Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche sowie die Beziehungen dieser Betriebe zur Außenwelt unter Berücksichtigung des gesetzlichen und sozialen Umfeldes kennen,
  • Strichaufzählung
    die Stellung der Betriebe der Transportwirtschaft als Marktteilnehmer beurteilen können,
  • Strichaufzählung
    die innerbetrieblichen Zusammenhänge und betrieblichen Entscheidungsvorgänge der Betriebe der Transportwirtschaft verstehen und
  • Strichaufzählung
    Konzepte und Techniken der Unternehmens- und Personalführung kennen und anwenden können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Betrieb und Gesellschaft (unter besonderer Berücksichtigung der Personen- und Güterbeförderungsbetriebe).
Rechtliche Grundlagen der betrieblichen Leistungserstellung.
Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Finanzierung und Investition inkl. Zahlungsabwicklung. Organisation.
Marketing.
Unternehmensführung und Personalmanagement.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. Ziffer 7
    TRANSPORTWIRTSCHAFT - PERSONENBEFÖRDERUNG UND TOURISMUS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Bedeutung der Personenbeförderung für den Tourismus erkennen,
  • Strichaufzählung
    die für die Personenbeförderung wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und Abkommen kennen und anwenden können,
  • Strichaufzählung
    die für die Personenbeförderung typischen betriebswirtschaftlichen Problemstellungen lösen können und
  • Strichaufzählung
    die Bedeutung des Reisevermittlers im Rahmen des Tourismus kennen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Soziale, kulturelle und ökonomische Bedeutung des Tourismus.
Personenbeförderung:
Gesetzliche Grundlagen; Gelegenheitsverkehrsgesetz, Kraftfahrliniengesetz; grenzüberschreitende Personenbeförderung.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Gesetzliche Bestimmungen für die Personenbeförderung mit Eisenbahn, Schiffen und Luftfahrzeugen.
Besonderheiten des Rechnungswesens im Personenbeförderungsgewerbe,
Entgelt und Tarife.
Reisebüro:
Organisation, Vertragstechnik, Marketing.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. Ziffer 8
    TRANSPORTWIRTSCHAFT - GÜTERBEFÖRDERUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    den Stellenwert, die Struktur und die Probleme der Transportwirtschaft kennen,
  • Strichaufzählung
    die für die Transportwirtschaft wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und Abkommen kennen und anwenden können,
  • Strichaufzählung
    Originaldokumente des Transportbereichs einsetzen können und
  • Strichaufzählung
    die für die Transportwirtschaft typischen betriebswirtschaftlichen Aufgaben lösen können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Bedeutung und Gliederung der Transportwirtschaft.
Incoterms und Beförderungsvertrag.
Straßengütertransport:
Gesetzliche Grundlagen, Betriebe, Kalkulation, Haftungsbestimmungen, Beförderungsvertrag, grenzüberschreitender Verkehr, Transitverkehr, Arbeitszeitsvorschriften für Kraftfahrer. Nationaler und internationaler Schienen-, Schiffahrts- und Luftverkehr:
Gesetzliche Grundlagen, Betriebe, Haftungsbestimmungen, Beförderungsvertrag, Aufbau und Anwendung der Frachttarife.
Zwei Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Beförderung gefährlicher Güter.
Spedition.
Abwicklung von Schadensfällen.
Verzollung:
Gesetzliche Grundlagen, Zolltarif, Zolldokumente,
Abgabenfestsetzung.
Multimodale Beförderungen.
Transportmittel.
Anwendung der Logistik.
Zwei Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.

9. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    den Stellenwert, die wesentlichen Bereiche und die Probleme des Rechnungswesens in der Unternehmung, insbesondere in Unternehmungen der Transportwirtschaft kennen,
  • Strichaufzählung
    wesentliche gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen kennen und anwenden können,
  • Strichaufzählung
    grundlegende Techniken des Rechnungswesens beherrschen und anwenden können,
  • Strichaufzählung
    einfache Aufgabenstellungen aus dem Rechnungswesen computerunterstützt lösen können und
  • Strichaufzählung
    Querverbindungen zu anderen Fachbereichen der Transportwirtschaft herstellen können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesens, rechtliche Grundlagen, Belegwesen, Buchführungssysteme.
System der doppelten Buchführung und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Transportwirtschaft.
Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen von Unternehmungen verschiedener Rechtsformen in exemplarischer Weise.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Steuerliche Besonderheiten in der Transportwirtschaft. Lohn- und Gehaltsabrechnung und deren Verbuchung.
Ausarbeitung von laufenden Geschäftsfällen, Abschlüssen sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung mit EDV-Unterstützung.
Grundlagen der Kostenrechnung in der Transportwirtschaft:
Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, Kostenrechnungssysteme.
Betriebliche Kennzahlen in der Transportwirtschaft,
Betriebsvergleiche.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. Ziffer 10
    WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    den Aufbau, die Funktionsweise und die Einsatzmöglichkeiten von Anlagen der elektronischen Informationsverarbeitung kennen und diese bedienen können,
  • Strichaufzählung
    Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben der Berufspraxis auswählen und einsetzen können,
  • Strichaufzählung
    unter Verwendung moderner Techniken Informationen beschaffen, verwerten und weitergeben können,
  • Strichaufzählung
    bei der Planung und Erweiterung von Informations- und Kommunikations-Systemen mitwirken können,
  • Strichaufzählung
    Organisationsprobleme bei der Einführung und Nutzung eines Informations- und Kommunikations-Systems kennen,
  • Strichaufzählung
    eine Aufgabe aus dem Bereich der Transportwirtschaft in Form eines Projektes selbständig oder im Team bearbeiten können,
  • Strichaufzählung
    seine Arbeiten dokumentieren und präsentieren können,
  • Strichaufzählung
    Datensicherung durchführen können und
  • Strichaufzählung
    die Auswirkungen der Informationsverarbeitung und der Kommunikationstechnik auf Mitarbeiter, Betrieb, Gesellschaft und Kultur erkennen und dazu Stellung nehmen können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Grundlagen:
Daten; Hardware; Software.
Systemintegration:
Aufbau von Informationsverarbeitungssystemen; Zusammenwirken der Systemelemente.
Gerätebedienung:
Basiseinheit; Peripherie.
Betriebssysteme und Benutzeroberflächen; Arten und Verwaltung von
Dateien.
Installation von Software.
Tabellenkalkulation:
Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Datenbank:
Hierarchie der Daten, Grundlagen der Datenmodellierung.
Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.
Branchensoftware:
Überblick über Software für die Transportwirtschaft.
Bewertungskriterien.
Datenverarbeitung und Recht:
Datenschutz; Schutz geistigen Eigentums.
Datensicherheit.
Auswirkungen der Informationsverarbeitung auf Individuum,
Gesellschaft und Umwelt.
Organisation:
Strukturen; Prozesse; Abläufe; Beziehungen.
Systematik der Problemlösung.
Anwendungen:
Einsatz von Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben der Transportwirtschaft.
Datentransfer, Telekommunikation, Nutzung von öffentlichen Datenbanken.

  1. Ziffer 11
    BETRIEBLICHE KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    aktive Sprech- und Verhaltenskompetenz durch Verarbeitung fachspezifischer Inhalte im Kommunikations- und Präsentationssituationen erlangen,
  • Strichaufzählung
    seine sprachliche Ausdrucksfähigkeit verbessern und erweitern können und
  • Strichaufzählung
    mit der Technik des Diskutierens, Beratens, Verkaufens und Verhandelns vertraut sein.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Ein- und Zweiwegkommunikation.
Ein- und mehrstufige Kommunikation.
Kommunikations- und Präsentationsformen der Wirtschaft.
Gesprächsführung mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Behörden.
Ein- und Verkaufsgespräche, Ein- und Verkaufsverhandlungen mit
Videoaufzeichnungen.
Präsentationstechniken und Werbetechniken.
Präsentation von Unternehmen, Dienstleistungen und Produkten.
Einsatz und Beurteilung von in der Praxis verwendeten Informations- und Kommunikationsmedien.
Debatte, Verhandlung, Konferenz und Podiumsdiskussion. Betreuung von Geschäftspartnern.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Psychologische Grundlagen der Werbung:
Beiträge der Individualpsychologie, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Motivationspsychologie, Beiträge der Sozialpsychologie.
Praktische Fallbeispiele zu Werbekonzeptionen in Unternehmungen des Transportwesens.
Betriebspsychologie.

  1. Ziffer 12
    POLITISCHE BILDUNG UND VERKEHRSRECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die für die österreichische und die internationale Transportwirtschaft von Bedeutung sind, kennen,
  • Strichaufzählung
    die Beziehungen zwischen Staat und Transportunternehmungen im Rahmen des öffentlichen Rechtes sowie der an den Dienstleistungen der Transportwirtschaft Beteiligten im Rahmen des privaten Rechts kennen und
  • Strichaufzählung
    die erworbenen Rechtskenntnisse in den verschiedenen Bereichen der Transportwirtschaft unmittelbar anwenden können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Prinzipien der Bundesverfassung; Aufteilung der Staatsgewalten; Organisation der Gebietskörperschaften; Grundzüge des Verwaltungsverfahrens.
Grundlagen politischer Bildung:
Meinungsbildung in der Demokratie; Medienrecht.
Politische Parteien; Wahlrecht; Grund- und Freiheitsrechte,
Menschenrechte.
Gewerberecht:
Rechtsgrundlagen des Eisenbahnverkehrs, des Seilbahnverkehrs, des Straßenverkehrs, der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Nachrichtenverkehrs, des Rohrleitungsverkehrs, der Verkehrshilfsgewerbe.
Verkehrsnormen zum Verkehrsablauf im österreichischen und im internationalen Recht mit Besonderheiten im Verkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaften.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Privatrecht:
Überblick über das bürgerliche Recht unter besonderer Berücksichtigung des Beförderungsvertragsrechts, des Speditionsvertrages und der Versicherungsverträge;
Schadenersatzrecht.
Gerichtsbarkeit:
Grundzüge der österreichischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit;
Verkehrsstrafrecht.
Arbeitsrecht:
Kollektives und individuelles Arbeitsvertragsrecht;
Arbeitnehmerschutzrecht; betriebliche Mitbestimmung.
Sozialpartnerschaft:
Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sozialrecht:
Grundzüge der Sozialversicherung; Unfallverhütung.

13. VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    allgemeine wirtschaftliche Vorgänge und verkehrswirtschaftliche Probleme kennen,
  • Strichaufzählung
    weltwirtschaftliche Integrationsprozesse im Zusammenhang mit der dazu erforderlichen verkehrswirtschaftlichen Arbeitsteilung verstehen können,
  • Strichaufzählung
    den Stellenwert der Österreichischen Transportwirtschaft für die Wertschöpfung, für die Zahlungsbilanz sowie für die Vollbeschäftigung erkennen,
  • Strichaufzählung
    die Bedeutung Österreichs als Fremdenverkehrsland erkennen und
  • Strichaufzählung
    volkswirtschaftliche Zusammenhänge sowie Probleme der Transportwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene erkennen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer 2
    Semester:
Volkswirtschaftliche Grundlagen; Probleme der Transportwirtschaftspolitik.
Wirtschaftssysteme in den Grundzügen.
Grundzüge der Konjunkturlehre; Produktionsfaktoren; Angebot und Nachfrage; Geld- und Währungswesen.
Wirtschaftskreislauf in den Grundzügen; Bruttoinlandsprodukt; Einkommensentstehung, -verteilung, -verwendung; volkswirtschaftliche Gesamtrechnung; Budget.
Transportwirtschaftspolitik:
Einfluß staatlicher Rechtsträger und der Sozialpartner,
Verkehrskonzepte, Verkehrserschließung.
Fremdenverkehrspolitik in den Grundzügen.
Österreich als Transitland.
Die Europäische Union und ihr Verkehrskonzept.

14. FAHRZEUGKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Technik des Kraftfahrzeuges und seine wichtigsten Bauteile, die im besonderen für das Wissen um die Verkehrs- und Betriebssicherheit notwendig sind, kennen,
  • Strichaufzählung
    berufseinschlägige Berechnungen durchführen können und
  • Strichaufzählung
    Sicherheitsvorschriften und Rechtsvorschriften über die Entsorgung von Altlasten kennen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Motor, Kraftstoffe, Gemischaufbereitung, Schadstoffemission, Triebwerk, Fahrwerk, elektrische Anlagen.
Kraftfahrzeuggesetz.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Transportieren und Laden:
Verladetechniken, Sicherheitsvorschriften.
Fachliches Rechnen:
Motor- und Triebwerksberechnungen, Achslastberechnungen.

B. FREIGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer eins
    EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    normgerechte und fehlerfreie Schriftstücke erstellen können,
  • Strichaufzählung
    das 10-Finger-Tastschreiben mit einem elektronischen Schreibsystem beherrschen und
  • Strichaufzählung
    mit einem Textverarbeitungsprogramm arbeiten können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
10-Finger-Tastschreiben inklusive Ziffern und Sonderzeichen.
Formale Gestaltung einfacher Schriftstücke nach der ÖNORM 1080 mit und ohne Vordruck unter Anwendung praxisgerechter Korrekturverfahren.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Gestalten von Texten nach kaufmännischen Gesichtspunkten (inkl. Briefgestaltung).
Arbeiten mit einem Textverarbeitungsprogramm.

  1. Ziffer 2
    ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    gehörte und gelesene Informationen aus dem privaten und beruflichen Bereich in der Zielsprache verstehen, verarbeiten und anwenden können,
  • Strichaufzählung
    Geschäftskorrespondenz in der Zielsprache verstehen und ins Deutsche übertragen und anhand von Angaben geschäftliche Schriftstücke in der Zielsprache verfassen können und
  • Strichaufzählung
    die in der Transportwirtschaft verwendeten Fachausdrücke der Zielsprache situationsgemäß mündlich und schriftlich anwenden können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Kommunikationsthemen:
Güter- und Personenbeförderung.
Kommunikationsformen:
Frage und Antwort, Gespräch, Zusammenfassung kürzerer Texte,
Briefe.
Sprachstruktur:
Formen- und Satzlehre (insbesondere Zeitenbildung und -verwendung).
Eine Schularbeit.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Kommunikationsthemen:
Spedition; Versicherung; Zölle.
Kommunikationsformen:
Gespräch, Telefonat, Zusammenfassung kürzerer Texte, Diskussion,
Beförderungsverträge, Dokumente.
Sprachstruktur:
Formen- und Satzlehre in Hinblick auf verschiedene Stilebenen.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

---------------------------------------------------------------------

*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

*2) Mit Computerunterstützung.

*3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109948

Alte Dokumentnummer

N6199445850J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

                                                        Anlage B10B

                                                      ---------------

          LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR

                 TRANSPORTWIRTSCHAFT FÜR BERUFSTÄTIGE

                          I. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1)             Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ........................  1       1        2       (III)

2. Englisch einschließlich

    Wirtschaftssprache ..............  2       2        4         I

3. Verkehrsgeographie ..............  1       2        3        III

4. Warenlehre ......................  2                2        III

5. Verkehrslogistik ................  2       1        3         I

6. Betriebswirtschaft ..............  2       2        4         I

7. Transportwirtschaft -

    Personenbeförderung und Tourismus  2       2        4        II

8. Transportwirtschaft -

    Güterbeförderung ................  5       5       10        II

9. Rechnungswesen *2) ..............  3       4        7         I

10. Wirtschaftsinformatik ...........  2       1        3         I

11. Betriebliche Kommunikation und

    Präsentationstechnik ............          1        1        III

12. Politische Bildung und

    Verkehrsrecht ...................  1       2        3        III

13. Volkswirtschaft .................          2        2        III

14. Fahrzeugkunde ...................  2                2        III

---------------------------------------------------------------------

          Gesamtwochenstundenzahl ... 25      25       50

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

B. Freigegenstände *1)                Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Einführung in die

    Textverarbeitung *2) ............  2       2        4        IVb

2. Zweite lebende Fremdsprache

    einschließlich

    Wirtschaftssprache *3) ..........  2       2        4         I

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige Speziallehrgang für Transportwirtschaft für Berufstätige dient gemäß Paragraph 61, des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung in der Transportwirtschaft. Voraussetzung für den Besuch des Lehrganges ist der erfolgreiche Abschluß einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer kaufmännischen oder einer der Transportwirtschaft nahestehenden Berufsausbildung.

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Fähigkeit zur Ausübung einer mittleren oder höheren Position im Bereich der Transportwirtschaft erwerben,
  • Strichaufzählung
    unter Verwendung moderner Techniken Informationen beschaffen, verwerten, dokumentieren und weitergeben können,
  • Strichaufzählung
    zur selbständigen Arbeit allein und im Team sowie zur Kommunikation und Kooperation fähig und bereit sein und sich auf wechselnde Arbeitsabläufe einstellen können,
  • Strichaufzählung
    bereit sein, sein Wissen zu aktualisieren und zu erweitern sowie auf die Erfordernisse des Berufes auszurichten und
  • Strichaufzählung
    sich der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung aller unternehmerischen Entscheidungsträger bewußt sein.

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (siehe Anlage B10).

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (siehe Anlage B10).

Zusätzlich wird verordnet:

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (siehe Anlage B10).

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer 2
    ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

3. VERKEHRSGEOGRAPHIE

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

4. WARENLEHRE

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

5. VERKEHRSLOGISTIK

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

6. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

  1. Ziffer 7
    TRANSPORTWIRTSCHAFT - PERSONENBEFÖRDERUNG UND TOURISMUS

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

  1. Ziffer 8
    TRANSPORTWIRTSCHAFT - GÜTERBEFÖRDERUNG

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

9. RECHNUNGSWESEN

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

  1. Ziffer 10
    WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für

Transportwirtschaft (B10).

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:
    Grundlagen:

Daten; Hardware; Software.

Systemintegration:

Aufbau von Informationsverarbeitungssystemen; Zusammenwirken der Systemelemente.

Gerätebedienung:

Basiseinheit; Peripherie.

Betriebssysteme und Benutzeroberflächen; Arten und Verwaltung von

Dateien.

Installation von Software.

Tabellenkalkulation:

Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.

Datenbank:

Hierarchie der Daten, Grundlagen der Datenmodellierung.

Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.

Branchensoftware:

Überblick über Software für die Transportwirtschaft.

Bewertungskriterien.

Datenverarbeitung und Recht:

Datenschutz; Schutz geistigen Eigentums.

  1. Ziffer 2
    Semester:
    Datensicherheit.

Auswirkungen der Informationsverarbeitung auf Individuum,

Gesellschaft und Umwelt.

Organisation:

Strukturen; Prozesse; Abläufe; Beziehungen.

Systematik der Problemlösung.

Anwendungen:

Einsatz von Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben der Transportwirtschaft.

Datentransfer, Telekommunikation, Nutzung von öffentlichen Datenbanken.

  1. Ziffer 11
    BETRIEBLICHE KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für

Transportwirtschaft (B10).

Lehrstoff:

Ein- und Zweiwegkommunikation.

Ein- und mehrstufige Kommunikation.

Kommunikations- und Präsentationsformen der Wirtschaft.

Gesprächsführung mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Behörden.

Ein- und Verkaufsgespräche, Ein- und Verkaufsverhandlungen mit

Videoaufzeichnungen.

Präsentationstechniken und Werbetechniken.

Präsentation von Unternehmen, Dienstleistungen und Produkten.

Einsatz und Beurteilung von in der Praxis verwendeten Informations- und Kommunikationsmedien.

Debatte, Verhandlung, Konferenz und Podiumsdiskussion.

Betreuung von Geschäftspartnern.

Psychologische Grundlagen der Werbung:

Beiträge der Individualpsychologie, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Motivationspsychologie, Beiträge der Sozialpsychologie.

Fallpraktische Beispiele zu Werbekonzeptionen in Unternehmungen des Transportwesens.

Betriebspsychologie.

  1. Ziffer 12
    POLITISCHE BILDUNG UND VERKEHRSRECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für

Transportwirtschaft (B10).

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Semester:

Grundsätze der Bundesverfassung; Aufteilung der Staatsgewalten;

Organisation der Gebietskörperschaften; Grundzüge des Verwaltungsverfahrens;

Grundlagen politischer Bildung:

Meinungsbildung in der Demokratie; Medienrecht;

Politische Parteien; Wahlrecht; Grund- und Freiheitsrechte,

Menschenrechte.

Gewerberecht:

Rechtsgrundlagen des Eisenbahnverkehrs und des Seilbahnverkehrs.

  1. Ziffer 2
    Semester:
    Gewerberecht:

Rechtsgrundlagen des Straßenverkehrs, der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Nachrichtenverkehrs, des Rohrleitungsverkehrs, der Verkehrshilfsgewerbe.

Verkehrsnormen zum Verkehrsablauf im österreichischen und im internationalen Recht mit Besonderheiten im Verkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaften.

Privatrecht:

Überblick über das bürgerliche Recht unter besonderer

Berücksichtigung des Beförderungsvertragsrechts, des Speditionsvertrages und der Versicherungsverträge;

Schadenersatzrecht.

Gerichtsbarkeit:

Grundzüge der österreichischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit;

Verkehrsstrafrecht.

Arbeitsrecht:

Kollektives und individuelles Arbeitsvertragsrecht;

Arbeitnehmerschutzrecht; betriebliche Mitbestimmung.

Sozialpartnerschaft:

Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Sozialrecht:

Grundzüge der Sozialversicherung; Unfallverhütung.

13. VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

14. FAHRZEUGKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für

Transportwirtschaft (B10).

Lehrstoff:

Motor, Kraftstoffe, Gemischaufbereitung, Schadstoffemission,

Triebwerk, Fahrwerk, elektrische Anlagen.

Kraftfahrzeuggesetz.

Transportieren und Laden:

Verladetechniken, Sicherheitsvorschriften.

Fachliches Rechnen:

Motor- und Triebwerksberechnungen, Achslastberechnungen.

B. FREIGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer eins
    EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

  1. Ziffer 2
    ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft (B10).

---------------------------------------------------------------------

*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

*2) Mit Computerunterstützung.

*3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109949

Alte Dokumentnummer

N6199445851J