Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gültigkeit der Familienbeihilfenkarten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 153/1995Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 201/1996).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,).
Text
§ 2. Für Familienbeihilfen, die auf Grund von Familienbeihilfenkarten für Zeiträume nach dem 30. April 1995 ausgezahlt werden besteht kein Anspruch auf Ersatz durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. Paragraph 2, Für Familienbeihilfen, die auf Grund von Familienbeihilfenkarten für Zeiträume nach dem 30. April 1995 ausgezahlt werden besteht kein Anspruch auf Ersatz durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12109981
Alte Dokumentnummer
N6199524811L