Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2003Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des I. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des römisch eins. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
Unteroffizierskurs 1. Teil (UOK 1);
(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des II. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher Abschluß des römisch zwei. Abschnittes der Ausbildung nach dieser Verordnung:
der Unteroffizierskurs 2. Teil (UOK 2);
die Hufbeschlags- und Veterinärgehilfen-Prüfung an der Veterinärmedizinischen Universität hinsichtlich des Beschlagdienstes;
die Ausbildung an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich des technischen Dienstes, nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung;
die praktische fliegerische Eignungsfeststellung (Selektion) und die Zulassung zur Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Militärpiloten.
(3)Absatz 3,Der Lehrabschluß im Lehrberuf „Koch“ in Verbindung mit einer mindestens sechswöchigen Teilnahme am II. Abschnitt der Ausbildung nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluß der Prüfung im Gegenstand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1.Der Lehrabschluß im Lehrberuf „Koch“ in Verbindung mit einer mindestens sechswöchigen Teilnahme am römisch zwei. Abschnitt der Ausbildung nach dieser Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluß der Prüfung im Gegenstand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,
Schlagworte
Hufbeschlagsprüfung, Veterinärgehilfenprüfung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109994
Alte Dokumentnummer
N6199529783L